BMF, 15.08.1996, IV B 7 - S 2742 - 60/96

Bezug: Auswirkungen des BGH-Urteils vom 25. März 1991 - II ZR 169/90

Zu der Frage, ob auch bei einer mitbestimmten GmbH für die Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern ausschließlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist, wird nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz folgendes mitgeteilt:

Nach ganz überwiegender Auffassung ist der Aufsichtsrat einer unter das Mitbestimmungsgesetz von 1976 fallenden GmbH für den Abschluß und die Änderung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers zwingend zuständig (BGH-Urteil vom 14.11.1983, II ZR 33/83, BGHZ 89 S. 48; Rohwedder/Koppensteiner, Komm. z. GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 15 m.w.N.; a. A.: Scholz/Schneider, Komm. z. GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 177). Die herrschende Meinung ist zutreffend. § 31 Mitbestimmungsgesetz i.V. mit § 84 AktG sieht zwar lediglich für die Bestellung die zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsrats vor. Da jedoch zwischen der (organschaftlichen) Bestellung und der (dienstvertraglichen) Anstellung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist zur Gewährleistung eines Gleichlaufs zwischen beiden Vorgängen die einheitliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats anzunehmen.

Durch das BGH-Urteil vom 25.3.1991, II ZR 169/90 (NJW 1991 S. 1680), in dem die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung einer GmbH für die Änderungen des Dienstvertrags eines Geschäftsführers ausgesprochen wird, ist bezüglich der Zuständigkeit des Aufsichtsrats in der mitbestimmten GmbH keine Änderung eingetreten. Der BGH hat die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, daß nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. Vorliegend ergibt sich eine anderweitige Zuständigkeit aus § 31 MitbestG. Auch aus der Begründung des Urteils kann geschlossen werden, daß die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für den Abschluß und die Änderung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers nicht angetastet werden sollte. Daraus wird ersichtlich, daß der BGH der Gesellschafterversammlung die Zuständigkeit für den Abschluß und die Änderung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers zugewiesen hat, weil für ihn ein enger Zusammenhang zwischen der Bestellung und der Anstellung besteht. Um nicht den Entscheidungsspielraum der Gesellschafter gem. § 46 Nr. 5 GmbHG bei der Bestellung des Geschäftsführers einzuengen, hielt es der BGH für geboten, in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeit für Änderungen oder Aufhebungen des Anstellungsvertrags ebenfalls der Gesellschafterversammlung zuzuweisen. Dieser Gedanke kann auf die Bestellungskompetenz, die dem Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH nach § 31 MitbestG i.V. mit § 84 AktG zusteht, übertragen werden.

Steuerrechtlich werden durch die BMF-Schreiben vom 16.5.1994, IV B 7 - S 2742 - 14/94 (BStBl 1994 I S. 868) und vom 21.12.1995, IV B 7 - S 2742 - 68/95 (BStBl 1996 I S. 50) keine vom Zivilrecht abweichenden Zuständigkeiten für eine wirksame Änderung von Geschäftsführer-Dienstverträgen begründet. In den BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach dem Urteil des BGH vom 25.3.1991 neben der Gesellschafterversammlung andere Gremien zuständig sein können. Diese anderweitigen Zuständigkeiten sind auch steuerrechtlich zu beachten.

 

Normenkette

AktG § 84

GmbHG § 31

GmbHG § 46 Nr. 5

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