BMF, 10.2.2021, III C 3 - S 7532/19/10010 :003

Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 der Abgabenordnung für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 – III C 2 – S 7221/19/10004 :001 (2021/0107398), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 13b.3 Abs. 7 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

    4Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen aus. 5Der Antrag im Sinne des Satzes 4 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 6Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten:

    • Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
    • Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,
    • Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte,
    • Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird,
    • Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird.”
  2. In Abschnitt 13b.3a Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.”

  3. In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.”

  4. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.”

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 21

UStG § 13b

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 314

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