OFD Köln, 07.08.1997, S 2333 - 61 - St 12 H 2

Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Post werden Beamte ohne Bezüge beurlaubt und nunmehr aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Damit entfällt der Rechtsanspruch des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Beihilfe.

„Insich-beurlaubte” Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 26.10.1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.

Zahlungen des Arbeitgebers, durch die den beurlaubten Beamten die zusätzlichen Leistungen für die (private) Krankenversorgung ersetzt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit. Sie werden jedoch nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt, da sie der Grundsicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall dienen.

Beihilfeleistungen des Arbeitgebers für Kuren sind nur steuerfrei, soweit sie die nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften in Betracht kommenden Beträge nicht übersteigen.

Soweit der vorgenannte Personenkreis Zahlungen für die ab 1.1.1995 eingeführte Pflegeversicherung erhält, sind die vorgenannten Billigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jeweils, daß nur Leistungen nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften abgesichert werden.

Billigkeitsanträgen kann ab Antragstellung für die 5 zurückliegenden Jahre entsprochen werden, frühestens ab 1991.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62

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