Leitsatz

Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.

 

Normenkette

§ 3e, § 26 Abs. 3 UStG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, stellte in den Streitjahren (1999 bis 2001) auf grenzüberschreitenden Flügen ihren Fluggästen Speisen und Getränke zur Verfügung, die die Kunden durch den Flugpreis vergüteten. Darüber hinaus stellte sie den Fluggästen gegen gesondertes Entgelt weitere Speisen und Getränke wie z.B. Snacks, Süßigkeiten und (alkoholische) Getränke zur Verfügung. Sie ging davon aus, dass auch die Abgabe von Speisen und Getränken gegen gesondertes Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliege. Demgegenüber hielt das FA die Abgabe von Speisen und Getränken gegen gesondertes Entgelt für steuerpflichtig. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2013, 7 K 7079/09, Haufe-Index 3688547, EFG 2013, 973) gab der Klage insoweit statt, als die Klägerin Speisen und Getränke gegen gesondertes Entgelt bei Flügen in Drittstaaten erst nach Verlassen des Inlands und damit nicht steuerbar abgegeben habe. Demgegenüber sei die Abgabe von Speisen und Getränken gegen gesondertes Entgelt bei Flügen im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtig gewesen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1.Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, gilt gem. § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 37 MwStSystRL (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der 6. RL).

2. Bei eigenständiger Betrachtung werden Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke gem. § 3 Abs. 1 UStG geliefert. Ein überwiegendes Dienstleistungselement ergibt sich auch nicht daraus, dass Speisen und Getränke an sitzend beförderte Fluggäste abgegeben werden.

3. Die Lieferung von Snacks, kleinen Süßigkeiten und Getränken an Bord eines Flugzeugs gegen gesondertes Entgelt ist keine Nebenleistung zur Flugbeförderung. Derartige Gegenstände sind kein Mittel, um die Flugbeförderung als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Anders kann es unter Berücksichtigung der Flugzeit bei der Abgabe vollwertiger Mahlzeiten an Bord eines Flugzeugs sein.

4.Die Lieferung derartiger Gegenstände ist auch nicht steuerfrei. Steuerfrei ist zwar gem. § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Für die Vorschrift besteht im Unionsrecht aber keine Rechtsgrundlage, sodass sie nicht erweitert auf den Luftverkehr auszulegen ist.

5. Im Festsetzungsverfahren kommt auch kein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.2.2014 – V R 14/13

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