FG Münster, Urteil v. 12.9.2019, 3 K 22/17 F

Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum BFH zugelassen hat.

Formalien können sich im Einzelfall auch durchaus einmal zu Gunsten von Steuerpflichtigen auswirken. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt offensichtlich einen handwerklichen Fehler gemacht, der sich zu Gunsten der Klägerin auswirkte. Statt die Klägerin in einem Feststellungsbescheid eindeutig als Inhaltsadressat zu bezeichnen, wurde sie in dem Bescheid "nur" als Grundstückseigentümerin benannt.

Da die Angabe aller Inhaltsadressaten, also derjenigen, denen gegenüber der Verwaltungsakt Wirkungen entfaltet, ein sehr wichtiger Bestandteil eines jeden Verwaltungsakts ist, war hier der geänderte Bescheid nichtig. Dieser Mangel kann im Übrigen auch nicht in einem Einspruchsverfahren geheilt werden (BFH, Urteil v. 30.9.2015, II R 31/13). Auf der anderen Seite hat der BFH aber auch verschiedentlich geurteilt, dass Formalismus und Wortklauberei (so der BFH wortwörtlich in seiner Entscheidung) unangebracht sind und es ausreichend ist, wenn sich der Inhaltsadressat sicher identifizieren lässt. Insofern ist es im Einzelfall teilweise schwer zu sagen, ob der Bescheid aufgrund der fehlenden Nennung der Inhaltsadressaten nichtig ist oder sich diese noch ermitteln lassen. Eine Prüfung von Formalien lohnt sich jedoch oftmals.

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