FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 7.12.2020, 1 K 2427/19

Die Problematik des Besprechungsurteils dürfte sich in sehr vielen Kommunen stellen. Die Gemeinde hatte zunächst den vollen Vorsteuerabzug mit der Argumentation geltend gemacht, sie erbringe mit der Überlassung der Halle sowie der Einrichtungsgegenstände etc. ein ganzes Bündel an Leistungen, die auf der Grundlage eines Vertrags besonderer Art steuerpflichtig seien. Finanzamt und Finanzgericht haben die Leistungen jedoch als "herkömmliche" Vermietungsleistungen eingestuft, die trotz ihrer Kurzfristigkeit grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG sind.

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind u.a. solche kurzfristigen Vermietungsleistungen steuerpflichtig, die die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen beinhalten, was aber hier gerade nicht der Fall war. Demzufolge kam es auf die Optionsmöglichkeit an, die nach Feststellung des Finanzamts zu 23,4 % (berechnet nach Zeitanteilen) in Anspruch genommen werden konnte. Um eine (Teil-)Option zu bejahen, musste das Finanzgericht zunächst die Unternehmereigenschaft der Gemeinde bejahen, die sowohl nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG) als auch nach der Neuregelung des § 2b UStG wegen des sog. Wettbewerbsvorbehalts unstreitig vorliegen dürfte.

Entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung behandelte das Finanzgericht die Überlassung von Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Vermietungsleistung, was den aktuellen Regelungen in Abschn. 4.12.10 UStAE und Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 8 UStAE widerspricht.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob kurzfristige Überlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen sind. Die zunächst eingelegte Revision, Az beim BFH XI R 1/21, wurde allerdings zurückgenommen (BFH, Einstellungsbeschluss v. 15.3.2021, XI R 1/21).

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