1Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen oder der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in diesem Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen, für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Mehrwertsteuervorschriften auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die folgenden weiteren Informationen unmittelbar und unverzüglich auf elektronischem Wege erhalten oder direkt abrufen:

 

1.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Lieferungen getätigt und Dienstleistungen erbracht haben;

 

2.

den Gesamtwert dieser Lieferungen und Dienstleistungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wurde.

2Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

[1] Art. 24 geändert durch Verordnung/EG Nr. 143/2008. Erneut geändert durch Verordnung/EG Nr. 37/2009. Anzuwenden ab 01.01.2010.

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