Gleichlautende Ländererlasse vom 9.4.2015
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
- des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2014, IX R 43/13 (BStBl 2014 II S. …)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 9.4.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2015, 243
Gleichlautende Ländererlasse vom 9.4.2015
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 062.2/76
FinMin Bayern, 37 - S 0338 - 1/6
FinMin Berlin, III E - S 0625 - 1/2015
FinMin Brandenburg, 33 - S 0625/15#01#01
FinMin Bremen, S 0625 - 1/2014 - 1/2015 - 13 - 2
FinMin Hamburg, S 0622 - 2012/015 - 51
FinMin Hessen, S 0338 A - 027 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, S 0625 - 00000 - 2015/001
FinMin Niedersachsen, S 0338 - 10/6 - 33 11
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0623 - 33 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 11 - 012 - 446
FinMin Saarland, S 0625 - 1#007
FinMin Sachsen, 31 - S 0625/18/1 - 2015/13714
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0338 - 53
FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 013/04
FinMin Thüringen, S 0338 A - 2 - 23
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