Leitsatz

Das Hessische FG befasst sich in diesem Urteil mit der Frage, ob bei Geschäftsreisen eingelöste Bonusmeilen aus dem Miles-&-More-Programm, die bei betrieblichen Reisen gesammelt worden sind, als Betriebsausgaben gebucht werden können.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Diplom-Ingenieur sammelte auf seinen betrieblich veranlassten Flügen Miles-&-More-Prämien (Bonusmeilen), die er später für ebensolche Flüge einlöste. Die zur Bezahlung eingesetzten Meilen verbuchte er in seiner Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgaben. Die Fluggesellschaft hatte für die Bonusmeilen zuvor eine pauschale Einkommensteuer nach § 37a EStG abgeführt.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die auf den betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben waren und die Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Der Ingenieur argumentierte dagegen, dass die Bonusmeilen durch die Pauschalversteuerung zum Privatvermögen geworden seien, sodass durch ihre betriebliche Verwendung eine Einlage bewirkt worden sei, die sich als Betriebsausgabe auswirke.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für die eingelösten Meilen zu Recht versagt hatte.

Die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen waren aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung zu Betriebsvermögen geworden. Während Bonusmeilen bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Forderung zu aktivieren sind, müssen sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Zeitpunkt ihrer Einlösung als Betriebseinnahme erfasst werden. Bei der Verwendung der Bonuspunkte für betriebliche Zwecke steht der fiktiven Einnahme ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber, sodass der Vorgang im Ergebnis steuerneutral bleibt. Die mit Bonuspunkten bezahlten Dienstreisen waren bereits durch die früheren beruflichen Dienstreisen mitfinanziert und durch Betriebsausgabenabzug berücksichtigt worden. Mangels zusätzlichem Wertabgang aus dem Betriebsvermögen war kein weitergehender Betriebsausgabenabzug in Höhe des Prämienwerts möglich. Das Gericht erklärte, dass bei der Verwendung der Bonusmeilen keine Einlage erfolgt war, da die Prämien von vornherein Betriebsvermögen waren. Eine eindeutige Entnahmehandlung war nicht erfolgt.

Weiter führte das FG aus, dass die Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG nur die Verlagerung von Vorteilen aus Bonusmeilen vom betrieblichen Bereich in die private Sphäre erfasst. Sie ersetzt nicht die Besteuerung des betrieblichen Vorteils, der durch die Gewährung der Bonusprämien entsteht, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden.

 

Hinweis

Das FG stellte weiter klar, dass es sich bei den Bonusmeilen nicht um elektronisches Geld handelt, dessen Verausgabung als betrieblicher Aufwand verbucht werden kann. Für die Einordnung als Zahlungsmittel fehlte es an der Möglichkeit, sich die Bonusmeilen auszahlen oder in Euro umrechnen zu lassen. Zudem konnten die Meilen nur für die vom gewährenden Unternehmen genannten Zwecke verwendet werden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil v. 13.07.2021, 4 K 404/20

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