Leitsatz

1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.

2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat ein Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten der Rentenversicherung und der Sozialversicherung als Diplom-Verwaltungswirtin (FH) abgeschlossen. Zunächst war sie im gehobenen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigt und begann eine nebenamtliche Tätigkeit als Dozentin. Seit dem Jahr 2009 war sie als Rentenberaterin im Rechtsdienstleistungsregister des Landessozialgerichts eingetragen. Sie hatte die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG erworben. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 2010 und 2011 erklärte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften aus der Rentenberatung um gewerbliche Einkünfte handelt. Die hiergegen erhoben Klage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015, 15 K 1183/13, Haufe-Index 9691570, EFG 2016, 1622) blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH hält in dem vorliegenden Urteil an seiner strengen Linie bezüglich der Qualifizierung einer Tätigkeit als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fest. Danach ist die Zuordnung in den Katalog der freien Berufe gemäß § 1 Abs. 2 des PartGG nicht ausschlaggebend für die Einordnung der Einkünfte eines Rentenberaters als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG.

2. Ein einheitlicher Oberbegriff der freien Berufe existiert nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Tätigkeit sowohl in Bezug auf die Ausbildung als auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit mit einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist. Nicht ausreichend ist, dass einzelne Tätigkeiten eines Katalogberufs ausgeübt werden. Denn die ausgeübte Tätigkeit darf nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen.

3. Die Klägerin konnte diesbezüglich aus der Entscheidung des BFH zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten (BFH/PR 2019, 150) "keinen Honig saugen". Die Entscheidung betraf die Vergleichbarkeit zweier Berufe, die – anders als der des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – nicht erlaubnispflichtig sind. Zudem ist der Krankengymnast/Physiotherapeut als sog. Heilhilfsberuf neben anderen Heilberufen (wie z.B. dem Arzt) ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Katlogberuf genannt. An einer entsprechenden Regelung für die Tätigkeit eines Rentenberaters, die nur einen Teil der Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters abdeckt, fehlt es jedoch.

4. Danach erzielt der Rentenberater keine Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. d § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit des Rentenberaters ist weder in Ausbildung noch im Tätigkeitsfeld mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vergleichbar. Der Klägerin hatte zwar fundierte Rechtskenntnisse im Sozialversicherungsrecht, nicht jedoch in anderen Rechtsgebieten oder im Steuerrecht. Zudem war ­ihr Aufgabengebiet gegenüber dem eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters erheblich beschränkt, da sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht in allen Rechtsangelegenheiten ihrer Mandanten tätig werden durfte.

5. Die Klägerin hat auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Ihre Tätigkeit als Rentenberaterin ist nicht ‐ wie die gesetzlichen Regelbeispiele aufführen ‐ durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Zwar betrifft die Beratungstätigkeit der Klägerin wesentliche Vermögensfragen in Bezug auf den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin verwaltete jedoch kein ihr anvertrautes fremdes Vermögen.

6. Die Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als gewerblich i.S.d. § 15 EStG führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe sachlich gerechtfertigt. Nach Auffassung des BFH kann die Tatsache, dass sich neue Beratungsberufe mit einem höheren Spezialisierungsgrad entwickeln, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Ausbildung und Tätigkeit di...

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