BMF, 23.12.1997, IV C 1 - S 2293 - 15/97

Der BFH hat in seinem Urteil vom 9.4.1997 (I R 178/94, BStBl 1997 II S. 657) die Auffassung vertreten, daß Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsgesellschaft) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese BFH-Entscheidung auf Fälle von Einnahmen inländischer Versicherungsunternehmen aus ausländischen Quellen anzuwenden.

Bei Einnahmen inländischer Kreditinstitute aus ausländischen Quellen sind dagegen die für die Refinanzierung angefallenen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte in Abzug zu bringen. In diesem Fall besteht eine enge Verbindung zwischen dem Aktiv- und dem Passivgeschäft (s. auch BFH-Urteil vom 24.1.1990, I R 157/85, I R 145/86, BStBl 1980 II S. 639). Eine entsprechende Anwendung der Entscheidung vom 9.4.1997 auf Kreditinstitute ist insoweit nicht möglich.

 

Normenkette

EStG § 34c

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1022

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