Leitsatz

Im nachfolgenden FG-Urteil wird die Frage erörtert, ob ein Lok- bzw. Triebwagenführer eine erste Tätigkeitstätte an dem Ort hat, an dem er seine Lok oder seinen Triebwagen übernimmt und abstellt. Fraglich ist hier, inwieweit dies Leistungen von geringem Umfang darstellt, welche der Kläger im Rahmen seiner dienst- und arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen hat.

 

Sachverhalt

Streitig ist die Anerkennung von Fahrten zwischen Wohnung und arbeitstäglich aufgesuchter, betrieblicher Einrichtung unter Geltung des neuen Reisekostenrechts nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale. In der eingereichten Steuererklärung machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und betrieblicher Einrichtung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Auf Nachfrage des Finanzamtes reichte der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitgebers ein, worin der Arbeitgeber dem Kläger die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hat. Daraufhin veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer und berücksichtigte die arbeitstäglichen Fahrten zur betrieblichen Einrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit zulässigem Einspruch. Als Begründung führte er aus, dass er als Lok- bzw. Triebwagenführer seinen qualitativen Schwerpunkt nicht an der betrieblichen Einrichtung hat, sondern vielmehr auf der Zugmaschine. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da, so der Beklagte, der Kläger arbeitstäglich einen Sammelpunkt aufsuche und dies nach dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht als erste Tätigkeitsstätte genüge. Daher sei nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen. Die dagegen eingereichte Klage begründete der Kläger damit, dass er keine erste Tätigkeitsstätte besitze, da er als Lok- bzw. Triebwagenfahrer bundesweit tätig sei und daher keine Tätigkeiten an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers verrichte. Darüber hinaus fanden in der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte keine morgendlichen Einsatzbesprechungen, Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsprüfungen oder sonstige Dienste statt. Im weiteren Verlauf der Verhandlung schilderte der Kläger seine Arbeitsleistung folgendermaßen:

Er nahm die Lok- bzw. den Triebwagen dort entgegen, kontrollierte ihre Fahrtüchtigkeit und nahm die vorbereiteten Arbeitsunterlagen aus dem Betriebsgebäude mit.

Aus diesem Grunde beantragt der Kläger daher den Einkommensteuerbescheid dergestalt zu ändern, dass die mit der Entfernungspauschale angesetzten Fahrtkosten als Reisekosten behandelt werden und die dadurch erhöhten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach kommt es seit Einführung des neuen Reisekostenrechts primär auf arbeits- bzw. vertragsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers an. Da der Arbeitgeber des Klägers hier eine eindeutige Zuordnung getroffen hat ist diese heranzuziehen.

 

Entscheidung

Die Klage ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig. Nach der gesetzlichen Definition wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig nach der arbeitsvertraglichen- oder dienstrechtlichen Zuordnung bestimmt. Quantitative Kriterien werden dabei nur hilfsweise herangezogen (BT-Drucks. 17/10774 S. 15; ebenso BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 - S 2253/14/10002). Eine Zuordnung müsse zwar nicht ausdrücklich erfolgen, wird der Arbeitnehmer jedoch einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, so ist diese Zuordnung auch steuerlich maßgebend. Durch Änderung der Rechtslage ab 1.1.2014 kommt es, sofern eine solche Zuordnung erfolgte, eben nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausüben soll an. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn der Arbeitnehmer nicht einmal in einem geringen Umfang Tätigkeiten an der ersten Tätigkeitsstätte erbringt, die er arbeitsvertraglich zu erbringen hat, denn erste Tätigkeitsstätte könne nur eine Stätte sein, an dem der Arbeitgeber auch tätig wird. Dies, so das FG, ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal und dem Wortsinn "erste Tätigkeitsstätte" (so auch BFH, Urteil v. 10.4.2019, VI R 17/17). Da der Kläger vom Arbeitgeber ausdrücklich einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet war und hier für einen Lok.- bzw. Triebwagenführer nicht nur untergeordnete Tätigkeiten erbracht hat, handelt es sich bei dem Betriebsgelände um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet dazugehört. Aufgrund dieser Zuordnung kommt es auf quantitative Kriterien nicht an. Ferner konnte sich das FG ein umfassendes Bild darüber machen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers nachging. Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich hier im Wesentlichen um sicherheitsrelevante Aufgaben, welche von einigem Gewicht sind, da Sie den Transport von Menschen überhaupt mögl...

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