Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt auch bei Versendung mit einem privaten Postservice.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es u.a. um die Frage, ob eine Klage gegen eine durch einen privaten Postzusteller übermittelte Einspruchsentscheidung noch innerhalb der 1-monatigen Klagefrist eingegangen und damit zulässig war. Der Steuerpflichtige machte geltend, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst nach Ablauf der Dreitagesfrist übermittelt worden, ohne dies jedoch näher zu begründen.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Im Urteilsfall galt, da die Frist auf einen Samstag endete, die mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung daher am nächstfolgenden Werktag als zugegangen. Dieser Zugangszeitpunkt kann nicht mit einem bloßen Hinweis, die Einspruchsentscheidung sei tatsächlich erst später zugestellt worden, in Zweifel gezogen werden. Es wurden weder Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen 3 Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist oder die den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in Zweifel ziehen, noch war der Prozessbevollmächtigte des Steuerpflichtigen der Aufforderung des Gerichts, seinen Vortrag im Rahmen des Möglichen zu substantiieren und glaubhaft zu machen, nachgekommen. Das FG stellte darüber hinaus klar, dass der Zugangszeitpunkt auch nicht durch den bloßen Hinweis, dass Bescheide des Finanzamtes mit einem privaten Postservice versandt würden, in Zweifel gezogen werden kann. Denn auch bei der Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister findet die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung.

 

Hinweis

Der Fall zeigt einmal mehr die Wichtigkeit und Brisanz der strikten Einhaltung steuerrechtlicher Fristen. Es ist zwar zulässig, Fristen in vollem Umfang auszuschöpfen, gleichwohl sollte man dabei deren fristgerechte Wahrnehmung umso intensiver im Auge haben, je näher das Fristende kommt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2013, 6 K 1314/12

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