Leitsatz

Verlangt ein Anleger die Auszahlung fälliger Zins- oder Anlagebeträge vom Betreiber eines Schneeballsystems, ist für die Prüfung von dessen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft im Zeitpunkt einer Gutschriftserteilung oder der Vereinbarung, Renditen wieder anzulegen, nicht erheblich, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern wie der Betreiber des Schneeballsystems auf den Auszahlungswunsch reagiert (Anschluss an die Senatsurteile vom 30.10.2001, VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138 und vom 16.3.2010, VIII R 4/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147).

 

Normenkette

§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin unterhielt festverzinsliche Kapitalanlagen bei einem Herrn X. Dieser gab gegenüber der Klägerin und weiteren Anlegern vor, Geschäftskontakte nach Irland zu unterhalten, aufgrund derer er für an ihn ausgereichte Darlehen eine hohe Verzinsung gewähren könne.

Die Klägerin bekam von X umfangreiche Gutschriften für wiederangelegte Beträge. Nachdem sie für einen Teilbetrag einen Auszahlungswunsch geäußert hatte, brachte X sie durch das Versprechen eines höheren Zinssatzes dazu, den Auszahlungswunsch zu verschieben und rückwirkend eine weitere Wiederanlage zu vereinbaren.

Das FA erfasste sämtliche wiederangelegten Beträge als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2820/12, Haufe-Index 4754898, EFG 2013, 1391).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Wegen der rechtlichen Begründung wird auf die Praxis-Hinweise verwiesen.

 

Hinweis

Der BFH hat entgegen der Kritik im Schrifttum und unbeeindruckt von einzelnen Rüttelurteilen aus der Finanzgerichtsbarkeit an seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung von Schneeballsystemen festgehalten. Danach gilt:

1. Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 EStG, wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

2. Ein Zufluss kann alternativ durch die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass ein Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. Voraussetzung für den Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG ist in derartigen Fällen der Schuldumschaffung (Novation) nach der Rechtsprechung allerdings, dass sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Anlegers) über den Gegenstand der Altforderung darstellt und auf dessen freien Entschluss beruht.

3.Beide Formen stellen getrennt voneinander zu prüfende Tatbestände dar, von denen jeder für sich genommen ausreicht, um einen Zufluss zu bejahen. Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

4. Ob während des Zeitraums der Erteilung von Gutschriften oder Vereinbarung von Wiederanlagen eine Deckungslücke zwischen den dem Betreiber des Schneeballsystems tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen aller Anleger, wenn diese hypothetisch auf einen Schlag zu befriedigen wären, besteht, ist dabei für den Zufluss grundsätzlich unbeachtlich, solange das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden.

5. Vor Eintritt der generellen Zahlungsunfähigkeit kann auf die fehlende Leistungsbereitschaft und ‐fähigkeit des Betreibers des Schneeballsystems jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu schließen sein, je nachdem, ob der Betreiber des Schneeballsystems konkreten und berechtigten (d.h. fälligen) Auszahlungsbegehren unverzüglich, nur "schleppend" (zögerlich) oder überhaupt nicht nachkommt. Ersteres spricht für, die beiden letztgenannten Konstellationen sprechen gegen einen Zufluss. Von einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber des Schneeballsystems kann zudem ausgegangen werden, wenn dieser auf einen berechtigten Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt.

6. Für die Annahme fehlender Leistungsfähigkeit und ‐bereitschaft ist hingegen nicht zu fordern, der Anleger müsse vom Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlung angeforderter Beträge "massiv einfordern" und der Betreiber des Schneeballsystems diese verweigern. Es ist nicht erheblich, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern wie der Betreiber auf den Auszahlungswunsch reagiert.

7. Im Fall eines non liquet trägt das FA die Fests...

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