(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhranmeldung für die betreffenden Erzeugnisse.

 

(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

 

(3) Artikel 77 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Im Falle der in Artikel 270 genannten Nicht-Unionswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.

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