(1) Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2 darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 110 erhalten hätte.

Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners die Frist verlängern, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 110 bis 112 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

 

(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:

 

a)

Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 121 gestellt,

 

b)

die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,

 

c)

die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

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