Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für

 

a)

die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);

 

b)

die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;

 

c)

die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

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