Leitsatz

Auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH sind Zivilprozesskosten dann nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Sachverhalt

Im Streitfall beabsichtigte eine Bank, gegenüber dem Steuerpflichtigen die Zwangsvollstreckung in sein Immobiliarvermögen (eine zuvor erworbene Eigentumswohnung) vorzunehmen. Der Steuerpflichtige, der nicht rechtschutzversichert war, erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage, die beim Landgericht anhängig war. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit die Zwangsvollstreckung sein persönliches Vermögen betraf. Zur Begründung trug er vor, er habe 1993 eine sog. Schrottimmobilie erworben. Im Zusammenhang damit seien ihm Prozesskosten i. H. v. 6.688 EUR entstanden, die ihm zwangsläufig i. S. der neuen BFH-Rechtsprechung erwachsen seien. Die Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig gewesen, da er seinen Vortrag vor dem LG lediglich nicht habe beweisen können. Die Immobilie habe ihn finanziell fast in den Ruin getrieben. Die Berufung sei zunächst zur Fristwahrung eingelegt worden. Auf Grund des Kostenrisikos, welches wegen der fehlenden Rechtschutzversicherung bestanden habe, habe er sich dann jedoch entschlossen, die Berufung zurückzunehmen.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage in wesentlichen Teilen unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH statt, nach der Zivilprozesskosten zu berücksichtigen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Im Streitfall waren die Kosten für den Landgerichtsprozess als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da der Prozess, den der Steuerpflichtige angestrengt hatte, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und auch nicht mutwillig geführt wurde. Der Vortrag des Steuerpflichtigen in dem Zivilprozess war schlüssig, was nach Auffassung des FG nicht zuletzt dadurch bestätigt wurde, dass das LG die Klage erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hatte. Der Erfolg der Klage war daher bei summarischer Prüfung mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. Zwangsläufig waren Zinsen nur insoweit entstanden, als sie auch ohne Zurückstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens und bei unverzüglicher Zahlung entstanden wären. Ebenfalls abziehbar waren die Rechtsanwaltskosten, da sich der Steuerpflichtige vor dem LG anwaltlich vertreten lassen musste sowie

Kosten für ein Privatgutachten.

Dagegen waren die Kosten des Berufungsverfahrens nicht abziehbar, weil die Berufung aus Sicht eines verständigen Dritten - auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Denn zur Prüfung der Frage, ob die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, musste die Berufung nicht zwangsläufig fristwahrend eingelegt werden. Diese Prüfung hätte auch innerhalb der Berufungseinlegungsfrist durchgeführt werden können.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 17/13 anhängig ist. Zu beachten ist, dass sich die Rechtsfrage, in welchem Umfang Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, grundsätzlich nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 stellt. Denn ab 2013 gilt die insoweit geänderte und dem Abzug in der Regel entgegenstehende neue Fassung des § 33 Abs. 1 EStG, mit der der Gesetzgeber die steuerpflichtigenfreundliche Sicht des BFH wieder "beseitigt" hat.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.11.2012, 14 K 237/12

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