(1) 1Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung"
c) |
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe b aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge; |
d) |
Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes, die entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen, eingeschlossen solche über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, und die ausgeschüttet werden von
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e) |
Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über andere solche Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme oder über Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a dieses Absatzes oder in Wertpapieren nach Buchstabe b dieses Absatzes angelegt haben:
6Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Vermögenswerte, die Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme aufgrund ihrer Vereinbarungen, Verträge oder sonstigen Rechtsübereinkünfte zur Verwirklichung ihrer Anlageziele als Sicherheit halten müssen, bei denen jedoch der Kapitalgeber nicht einbezogen ist und ihm auch keine Rechte erwachsen, nicht als Forderungen gemäß Buchstabe a oder als Wertpapiere gemäß Buchstabe b; |
f) |
Leistungen aus einem Lebensversicher... |
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