(1) 1Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung"

 

a)

gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

 

b)

alle gezahlten oder erzielten oder einem Konto gutgeschriebenen Erträge, die mit Wertpapieren jeder Art zusammenhängen, es sei denn, die Erträge gelten unmittelbar als Zinszahlung nach den Buchstaben a, c, d oder e, und wenn

i)

die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen für die Kapitalrückzahlung die Zusage an den Kapitalgeber enthalten, dass er bei Fälligkeit mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, oder

ii)

die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen vorsehen, dass mindestens 95 % der Erträge aus Wertpapieren an Zinsen oder Erträge gemäß den Buchstaben a, c, d oder e gebunden sind;

 

c)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe b aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;

 

d)

Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes, die entweder unmittelbar oder mittelbar erfolgen, eingeschlossen solche über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, und die ausgeschüttet werden von

i)

Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. 2Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii)

Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii)

Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. 3Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

 

e)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über andere solche Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme oder über Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a dieses Absatzes oder in Wertpapieren nach Buchstabe b dieses Absatzes angelegt haben:

i)

Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die entweder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht der Union angehören, als solche registriert sind oder deren Vertragsbedingungen oder Satzung dem für Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen geltenden Recht eines der genannten Staaten oder Länder unterliegen. 4Dies gilt unabhängig von der Rechtsform solcher Organismen, Investmentfonds oder Investmentsysteme und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

ii)

Einrichtungen, die von der Möglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;

iii)

Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind. 5Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern.

6Für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Vermögenswerte, die Organismen, Einrichtungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme aufgrund ihrer Vereinbarungen, Verträge oder sonstigen Rechtsübereinkünfte zur Verwirklichung ihrer Anlageziele als Sicherheit halten müssen, bei denen jedoch der Kapitalgeber nicht einbezogen ist und ihm auch keine Rechte erwachsen, nicht als Forderungen gemäß Buchstabe a oder als Wertpapiere gemäß Buchstabe b;

 

f)

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