Die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz an Beratungsstellenleiter richtet, werden durch die Zertifizierung weder ersetzt noch ausgeweitet. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung trifft.[1] Allerdings könnte das Zertifikat in anderer Weise obligatorisch für Lohnsteuerhilfevereine werden. Die ihm zugrunde liegende Norm beschreibt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Umständen eine ordnungsgemäße Beratung stattzufinden hat. Die Einhaltung dieser Kriterien erfüllt nicht nur die Qualitätserwartungen der Mitglieder, sondern soll auch Vermögensschäden und Schadensersatzforderungen verhindern.

Die Reduzierung des Schadensrisikos ist auch ein Anliegen der Haftpflichtversicherungen, die von Lohnsteuerhilfevereinen abgeschlossen werden müssen. Diesen liegt künftig nicht nur erstmals ein umfangreicher Katalog Schaden minimierender Verhaltensweisen vor, sondern auch ein Kontrollsystem zur Überwachung der Befolgung. Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass es Aufnahme in die Versicherungsbedingungen findet.

Das Merkblatt über wichtige Feststellungen bei Audits zur normkonformen Organisation der Beratungsstelle nach DIN 77700 finden Sie hier.

[1] Wie z. B. für die nach DIN 17024 zertifizierten Sachverständigen als Sachkundevermutung in § 6 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertverordnung – BelWertV) v. 12.5.2006, BGBl 2006 I S. 1175.

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