FinMin Schleswig-Holstein, 27.4.2020, VI 3510 - S 7100 - 754

Stellen Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr ein, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und erhalten sie – ohne dass dies explizit in den abgeschlossenen Verträgen vorgesehen ist – weiterhin anteilige Zahlungen der Aufgabenträger zur Minderung der finanziellen Schäden, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.

Stellen Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr ein, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und erhalten sie in diesem Falle aufgrund einer Vertragsklausel weiterhin anteilige Zahlungen der Aufgabenträger, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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