BMF, 28.6.2005, IV B 1 - S 1316 - 42/05

Nach Art. 15 des o.g. Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2.6.2004 (Anlage 2) ist die Entlastung von der Quellensteuer nach den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 1990/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 1990 Nr. L 225 S. 4)) und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 2003 Nr. L 157 S. 49)) in ihren ursprünglichen Fassungen im Verhältnis zur Schweiz entsprechend durchzuführen.

Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens hat die Besteuerung von zwischengesellschaftlichen Dividenden (Schachteldividenden) und Art. 15 Abs. 2 die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand. Da die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 des DBA-Schweiz günstiger ist als die Regelung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens, geht sie nach Art. 15 Abs. 3 des Zinsabkommens vor. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens besteht daher nicht.

Nach Art. 17 des Zinsabkommens in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Notenwechsels über den Zeitpunkt der Anwendung des Zinsabkommens (Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 51) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/912/EG des Rates vom 25.10.2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 50)) (Anlage 3) sind die Regelungen des Art. 15 des Zinsabkommens mit Wirkung vom 1.7.2005 umzusetzen bzw. anzuwenden. Art. 15 Abs. 2 des Zinsabkommens wird durch Änderung der §§ 50g und 50h EStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Bis zum Erlass des Änderungsgesetzes ist in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei Anträgen auf Entlastung von der deutschen Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 30.6.2005 gezahlt werden, wie folgt zu verfahren:

Ist im Fall des § 50g Abs. 1 Satz 1 EStG eines der verbundenen Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, ist § 50g entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist.

Ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist jedes Unternehmen, das

  1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:

    Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata;

    Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni, und

  2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und
  3. unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.

Für das Verfahren der Entlastung von der Quellensteuer gilt § 50d EStG entsprechend.

Für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern auf Zinsen oder Lizenzgebühren hat das FA, das für die Besteuerung eines im Inland ansässigen Unternehmens oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union i.S. des § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig ist, auf Antrag entsprechend § 50h EStG zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

4 Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 50g

EStG § 50h

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 858

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