(1) 1Die Anerkennung verliert nur dadurch ihre Wirksamkeit, daß sie rechtskräftig entzogen wird. 2Ein einseitiger Verzicht durch das Wohnungsunternehmen ist unzulässig.

 

(2) Die Anerkennung muß entzogen werden, wenn

 

a)

Aufbau oder Satzung des Wohnungsunternehmens den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 2 bis 15 nicht mehr entspricht,

 

b)

der tatsächliche Betrieb des Wohnungsunternehmens den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 2 bis 15 zuwiderläuft,

 

c)

das Wohnungsunternehmen sich der laufenden Aufsicht (§§ 23 bis 27) entzieht.

 

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Anerkennungsbehörde kann die Entziehung auf Kosten des Wohnungsunternehmens veröffentlichen.

 

(5) 1Bei rechtskräftiger Entziehung der Anerkennung kann die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion zur Abgeltung der durch die Anerkennung erlangten Vorteile dem Wohnungsunternehmen bestimmte geldliche Leistungen auferlegen, die das Wohnungsunternehmen an einen von der Anerkennungsbehörde zu bestimmenden Empfänger zu erbringen hat. 2Die Erfüllung der Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.

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