FinMin Hamburg, 8.12.2016, S 2253 - 2016/004 - 52

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde die steuerliche Beurteilung des bundesweit angebotenen Projekts „Wohnen für Hilfe” abgestimmt.

Bei diesem Projekt bieten in der Regel ältere Menschen jungen Menschen günstigen Wohnraum an. Die Studierenden und Auszubildenden verpflichten sich regelmäßig als Gegenleistung den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Die geleisteten Stunden werden als Mieterlass angerechnet, wobei in der Regel ein Quadratmeter Wohnfläche mit einer Stunde Hilfe im Monat verrechnet wird.

Lt. Internethomepage www.wohnenfürhilfe.info können bei diesem Projekt mitmachen: „alle Bürger der Stadt, denen nicht die Mieteinnahmen im Vordergrund stehen, die jedoch einem Studierenden mietfreies Wohnen und den geistig, kulturellen Austausch oder die Hilfeleistung miteinander ermöglichen und wünschen sowie Wert auf soziale und gesellschaftliche Unterstützung legen bzw. benötigen.”

Verschiedene Kommunen vermitteln kostenlos Wohnpartnerschaften z.B. über Studierendenwerke. In den Städten werden nach bisherigen Erkenntnissen unterschiedliche Modelltypen „angeboten”:

Modell I: Verrichtung praktischer Alltagshilfen durch den Wohnraumnehmer an den Wohnraumgeber (z.B. Einkäufen, Kochen, Begleitdienste),
Modell II: Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den Studenten im unmittelbaren Wohnumfeld des Wohnraumanbieters,
Modell III: Verrichtung einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Studenten im Stadtgebiet (ohne Zahlung Aufwandsentschädigungspauschale).

Die praktischen Fallkonstellationen könne über diese drei Grundmodelle hinaus aber sehr unterschiedlich sein, sowohl was die Intentionen der Wohnraumanbieter anbelangt als auch in welchem Umfang die Studenten ihre Gegenleistung für die Wohnraumnutzung ggf. auch in Geld erbringen.

Im Ergebnis der Erörterung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Einkünfte aus nichtselbständiqer Arbeit:

  1. Die vom Wohnraumnutzer vertraglich geschuldeten Dienstleistungen bei Modell 1 (Regelfall – z.B. Einkäufen, Kochen, Begleitdienste) sind als im Rahmen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Wohnraumanbieter und Wohnraumnutzer erbrachte Leistungen anzusehen. Es liegen regelmäßig Einkünfte nach § 19 EStG vor.
  2. Bei den Modellen 2 und 3 ist im Einzelfall zu prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Es bestehen keine Bedenken von Einkünften nach § 19 EStG auszugehen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

In der Modellvariante 1 des Projektes „Wohnen für Hilfe” liegen regelmäßig Einkünfte gemäß § 21 EStG vor.

Bei den Modellvarianten 2 und 3 des Projektes „Wohnen für Hilfe” ist im Einzelfall zu entscheiden ist, ob Einkünfteerzielungsabsicht i.S. des § 21 EStG vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 19

EStG § 21

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