Bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs – einschließlich etwaiger Veräußerungsgewinne – in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gewinnzurechnung

Das Wirtschaftsjahr eines Gewerbebetriebs dauert vom 1.4.2021 bis zum 31.3.2022. Der Gewerbetreibende hat seinen Gewinn damit im Veranlagungszeitraum 2022 zu versteuern.

Hierdurch können Gewerbetreibende eine Steuerpause erreichen, denn sie müssen den im Vorjahr erzielten Gewinn erst im Folgejahr versteuern. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs allein mit diesem Ziel gilt aber als Gestaltungsmissbrauch.

Verstirbt ein Einzelunternehmer, dessen Betrieb ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, ist auf den Todestag ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden. Bei der Veranlagung sind dem Verstorbenen der Gewinn des im Todesjahr endenden Wirtschaftsjahrs und der Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahrs auf den Todestag zuzurechnen.[2]

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr aus, bezieht er den daraus resultierenden Gewinn im Kalenderjahr des Ausscheidens, nicht in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.[3]

§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG kann nicht auf einen ausscheidenden Mitunternehmer angewendet werden.[4]

Hat eine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätige KG oder GmbH & Co. KG ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist ist zu beachten, dass die Regelungen des § 15a EStG auf das Ende eines Wirtschaftsjahrs abstellen, so dass der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG nicht auf den 31.12. eines Kalenderjahrs, sondern auf das Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs festzustellen ist. Daher muss zunächst die Verlustverrechnung nach § 15a EStG geprüft werden; erst danach kann der Gewinn nach §4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zugeordnet werden.[5]

 
Hinweis

Personenobergesellschaften

Wählt eine Personenobergesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit ihr Wirtschaftsjahr so, dass es kurze Zeit vor den Wirtschaftsjahren der Personengesellschaften, an denen sie beteiligt ist, endet, ist darin ein Gestaltungsmissbrauch zu sehen, weil sich die Obergesellschaft dadurch eine Steuerpause von fast einem Jahr verschaffen würde.[6] Ein solcher Gestaltungsmissbrauch liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs der Personenobergesellschaft die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahrs vermieden wird.[7]

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personenobergesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr, tritt die zur Gewerblichkeit der Obergesellschaft führende Abfärbewirkung ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr ein Gewinnanteil der Unterpersonengesellschaft zugewiesen wird.[8]

Anders als Gewerbetreibende müssen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr den Gewinn auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, aufteilen. Außerdem sind Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG – nicht aber Gewinne aus dem Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter – dem Gewinn des Kalenderjahres zuzurechnen, in dem sie entstanden sind. Letzteres gilt auch für den Gewinn infolge einer Betriebsaufgabe.[9]

 
Praxis-Beispiel

Gewinnzurechnung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Ein Weingut erzielt im Wirtschaftsjahr vom 1.9.2021 bis zum 31.8.2022 einen Gewinn von 90.000 EUR. Darin ist ein Veräußerungsgewinn von 30.000 EUR enthalten, der im Dezember 2021 entstanden ist.

Der Veräußerungsgewinn nach § 14 EStG ist dem Veranlagungszeitraum 2031 zuzurechnen. Der verbleibende Gewinn von 60.000 EUR ist zeitanteilig im Verhältnis 4/12 mit 20.000 EUR auf 2021 (September bis Dezember 2021) und zu 8/12 mit 40.000 EUR auf 2022 (Januar bis August 2022) aufzuteilen.

Im Veranlagungszeitraum 2021 hat der Winzer somit 8/12 des laufenden Gewinns des Wirtschaftsjahres 2020/2021 zuzüglich 4/12 des laufenden Gewinns des Wirtschaftsjahres 2021/2022 zu versteuern.

Erfolgt dagegen eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, gilt als Feststellungszeitraum nicht das abweichende Wirtschaftsjahr, sondern das Kalenderjahr.[10]

Laut Finanzverwaltung[11] waren bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bislang der Grundbetrag, der Zuschlag für Tierzucht und -haltung sowie die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen auch dann mit dem Jahresbetrag anzusetzen, wenn – wie etwa bei einer Betriebsübergabe – ein Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt. Dem ist allerdings der BFH[12]

entgegengetreten und hat sich für einen zeitanteiligen Ansatz des Gewinns ausgesprochen. Er begründet dies wie folgt:

  • Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart – damit auch im Fall des § 13a EStG – für ein im Regelfall vom 1.7. bis 30.6. laufendes Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Daher handelt es sich bei dem nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelten Grundbetrag um einen den Gewinn pauschal w...

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