Leitsatz

1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs.

2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S.v. § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.

3. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.

 

Normenkette

§ 14, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 65 Nr. 1, § 67a, AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 5 KStG 1999/2002; § 62 Abs. 4, § 120 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein eingetragener Verein, war in den Streitjahren 2000 bis 2002 als Fachsportverband für den X-Sport die allein zuständige Instanz für alle Fragen zu dieser Sportart und der zuständige Vertreter des deutschen X-Sports im In- und Ausland. Er war Mitglied des Internationalen X-Sport-Verbands, des Deutschen Sportbunds und des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland. Seine (ordentlichen) Mitglieder waren die deutschen Landesorganisationen (LO), deren Mitglieder den X-Sport betreiben.

Der Kläger erhob von den LO, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge. Außerdem erzielte er Einnahmen in Form von Erlösen aus abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und Einzelmeisterschaften, Kontroll- und Lizenzmarken, Ordnungsgeldern und Gebühren, Stiftungen, Zuschüssen, sonstigen Einnahmen und Aufnahmebeiträgen. Jeder Verein hatte für jede an den Wettkämpfen teilnehmende aktive Mannschaft für jedes Sportjahr einen Grundbeitrag zu entrichten, außerdem einen Mindestbeitrag für bestimmte Vereine i.H.v. 100 EUR vor. Die vorgenannten Einnahmen sollten zu 50 % dem Kläger und zu 50 % den LO zustehen. Daneben wurden Sonderbeiträge erhoben, u.a. für bestimmte Meisterschaften und für die Bundesligateilnahme sowie Ordnungsgelder für Bundesligen, für Startgenehmigungen usw.

In seinen Steuererklärungen erklärte der Kläger die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit 324,32 DM (2000), 162,57 DM (2001) und 10,64 EUR (2002). Das FA ging demgegenüber davon aus, dass Gewinne aus insgesamt drei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt worden seien:

  • aus einem Ausrüstungs- und Promotionsvertrag
  • aus der Überlassung von Fernsehrechten
  • aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern usw., soweit sie mit dem bezahlten Sport (Profisport) in Zusammenhang stünden.

Da die hiernach erzielten Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die in den Streitjahren geltenden Besteuerungsgrenzen des § 64 Abs. 3 AO von 60.000 DM (2000 und 2001) bzw. 30.678 EUR (2002) überschritten, setzte das FA die KSt auf 17.256 DM (2000), 14.080 DM (2001) und 9.501 EUR (2002) fest.

Die deswegen erhobene Klage hatte teilweise – der Höhe nach – Erfolg, sie wurde aber im Übrigen unbegründet abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, 9 K 2399/07 K).

 

Entscheidung

Der BFH gab dem FA recht: Es sei einerlei, ob der Kläger in einem tatsächlichen oder in einem gedachten Wettbewerb zu anderen Dachverbänden des X-Sports stehe oder nicht. Denn darauf komme es für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO nicht an. Folge sei die partielle Steuerpflicht des Klägers, da er selbst weder als Zweckbetrieb nach § 67a FGO sportliche Veranstaltungen durchführe noch als Zweckbetrieb nach § 65 AO der Förderung des Sports diene, soweit seine Aktivitäten dem bezahlten Sport nützlich seien.

 

Hinweis

1. Das neuerliche Urteil des BFH zur Gemeinnützigkeit enthält vor allem eine "echte" Neuerung, nämlich die "Lösung" des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.v. § 14 AO von einem konkreten oder jedenfalls potenziellen Wettbewerb:

Zwar: Die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften hat ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert.

Dennoch: Die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen gehört ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Sie gehört dazu auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung, die jeweils zusätzlich zu den gesetzlichen Tatbestandmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geprüft und bejaht werden müsste, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt nicht zuletzt die explizite Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO, derer es anderenfalls ja nicht bedürfte.

Mit dieser "Tatbestandsöffnung" des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird die Handhabung einschlägiger Sachverhalte deutlich erleichtert. Vor allem die "Suche" nach ...

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