OFD Magdeburg, 26.4.2005, S 0183 - 18 - St 217

Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (hier: Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert und abgestimmt. Aufgrund der Abstimmung sind als Zweckbetriebe i.S. des § 65 AO zu beurteilen:

  • Die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung s. USt-Kartei OFD Magdeburg § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Karte 2 (S 7242a).

 

Normenkette

AO 1977 § 65

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