Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung des Erfolgshonorars, wird die gesetzliche Gebühr geschuldet. D. h., der Steuerberater/die Steuerberaterin erhält trotz des Erfolgs nur die gesetzlichen Gebühren bzw. die vertraglich vereinbarten Gebühren (wenn diese hilfsweise vereinbart wurden).
Hilfsweise gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gebühren in Rechnung stellen
Ist unklar, ob das Erfolgshonorar wirksam vereinbart wurde, sollte die Steuerberaterin oder der Steuerberater sicherheitshalber hilfsweise die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gebühren in Rechnung stellen. Denn diese werden nur geschuldet, wenn sie in Rechnung gestellt werden. Problematischer sind die Rechtsfolgen im Misserfolgsfall: Besteht trotz der Vereinbarung eines – zwar unwirksamen – Erfolgshonorars Anspruch auf Zahlung des nach den gesetzlichen Gebühren berechneten Honorars oder entfällt dieser? Die h. M. stellt auf die Motivationslage der Mandantschaft ab. Entscheidend soll sein, wie sich die Mandantschaft verhalten hätte, wenn sie von der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gewusst hätte. Hätte sie den Steuerberatungsvertrag dann trotzdem geschlossen und eine erfolgsunabhängige Vergütung akzeptiert, besteht Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen. Hätte die Mandantschaft in einem solchen Fall den Steuerberatungsvertrag nicht geschlossen, besteht nach Treu und Glauben kein Anspruch auf das Honorar.
Voraussetzungen für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Voraussetzungen | Erläuterungen |
Erfolgshonorar ist alternativlos | Erfolgshonorar ist ausgeschlossen, wenn
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Einzelfall | Erfolgshonorar darf nur für einen Einzelfall vereinbart werden. |
Textform | |
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise | |
Vereinbarung muss abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein | Die Vergütungsvereinbarung sollte in einem gesonderten Dokument vereinbart werden. |
Berechnung des erfolgsunabhängigen Honorars | Die voraussichtlichen Kosten bei erfolgsunabhängiger Vergütung sind zu berechnen und im Einzelnen darzulegen. |
Bestimmung der Höhe des Erfolgshonorars | |
Bestimmung der Bedingung für den Eintritt des Erfolgshonorars | Hier ist besonders sorgfältig zu formulieren. Nebenaspekte sind zu regeln, etwa wie zu verfahren ist, wenn nur ein Teilerfolg erzielt werden kann. |
Begründung für die Bemessung des Erfolgshonorars | Nennung der bestimmenden Aspekte, z. B. Erfolgsaussichten, Dauer des Verfahrens |
Informationspflicht bei Kostenerstattung durch Dritte | Mandantschaft muss wissen, dass nur gesetzliche Gebühren erstattet werden und die diese übersteigenden Gebühren trotz Erfolgs selbst getragen werden müssen. |
Keine Übernahme von Nebenkosten | Gerichtskosten, Kosten anderer beteiligter Personen und ähnliche Nebenkosten dürfen nicht von der steuerberatenden Partei übernommen werden. |
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