FinMin Hamburg, 1.1.2012, S 0702 - 2012/004 - 51

Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I Seite 2415) ist eine Anlaufhemmung für Steuern auf bestimmte Kapitalerträge neu eingeführt sowie diverse Verschärfungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO und § 398a AO) geregelt worden:

  • Nach § 170 Abs. 6 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Steuer, die auf Kapitalerträge aus den dort bezeichneten Staaten entfallen, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Regelung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen.
  • Erweiterung der Berichtigungspflichten: Um Straffreiheit zu erlangen, müssen nunmehr Angaben zu allen (strafrechtlich) unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Ausgangspunkt für die Berechnung der fiktiven Frist von zehn Jahren ist die Abgabe der Selbstanzeige; die Straftaten müssen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre begangen worden sein. Nach § 8 StGB ist eine Tat zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
  • Der Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist vom persönlichen Anwendungsbereich erweitert worden auf den an der Tat Beteiligten und dem Begünstigten der Steuerhinterziehung. In sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Sperrwirkung jetzt wieder auf den Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Letzteres gilt nunmehr auch für den Sperrgrund „Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung”.
  • Die Umsatzsteuer-Nachschau, die Lohnsteuer-Nachschau oder eine Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften sperren ebenfalls eine Selbstanzeige. Der Amtsträger muss erschienen sein und sich ausgewiesen haben.
  • Die Grenze für den Strafzuschlag nach § 398a AO ist von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt worden; der Strafzuschlag ist abhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrages erhöht worden (10% bis 100.000 EUR Hinterziehungsbetrag, 15% bei 100.000 bis 1 Mio. EUR Hinterziehungsbetrag und 20% ab 1 Mio. EUR Hinterziehung).
  • Bei den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist immer der Strafzuschlag fällig.
  • Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ist die Möglichkeit der Teilselbstanzeige wieder eingeführt worden.
  • Zur Erlangung von Straffreiheit müssen zukünftig neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden) innerhalb der bestimmten Frist entrichtet werden. Dies gilt jedoch nicht bei den Teilselbstanzeigen wegen Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen.
  • Die neuen Regelungen sind ab dem 1.1.2015 (Inkrafttreten des Gesetzes) anzuwenden. Für Selbstanzeigen, die vor dem 1.1.2015 im Finanzamt eingegangen sind, jedoch nach dem 1.1.2015 noch nicht abschließend bearbeitet wurden, gilt nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB das jeweils mildere Recht. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2015 noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren.
 

Normenkette

AO 1977 § 170 Abs. 6

AO 1977 § 196

AO 1977 § 370 Abs. 3 Satz 2

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