Die Mängel eines Werkes können entweder Rechtsmängel oder Sachmängel sein. Die Freiheit von Sach- oder Rechtsmängeln ist Teil der Vertragserfüllung (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ein Sachmangel liegt vor, wenn dem Werk die vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so besteht ein Sachmangel, wenn das Werk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und es keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Wie im Kaufrecht stellt das Gesetz im Werkvertragsrecht einem Sachmangel gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB). Anders als im Kaufrecht bleiben für den werkvertraglichen Sachmangel öffentliche Aussagen des Herstellers in Werbung und Kennzeichnung unberücksichtigt.

Ein Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB).

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