Der Gesetzgeber hat das Werbeverbot aufgehoben und im Grundsatz die werbliche Nutzung aller Medien ohne Einschränkung nach Zeit, Ort oder Umfeld freigegeben. Bedeutung kommt damit weniger dem Einsatz, als vielmehr Inhalt und Gestaltung von Werbemitteln zu. Deshalb ist grundsätzlich auch die Werbeanbringung an öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig.

So hat auch der Anwaltsgerichtshof NRW[1] die Werbung eines Anwalts auf einem Linienbus soweit ersichtlich nur wegen des Einsatzes des in der Tat bedenklichen Slogans "Alles, was Recht ist. Rechtsanwälte ..." sowie der anschließenden Aufzählung verschiedener Rechtsgebiete mit dem Zusatz "und andere Sachen" als gegen den in § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung normierten Grundsatz der sachlichen Werbung verstoßend und somit als unzulässig bezeichnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall einer Straßenbahnwerbung einer Steuerberatungsgesellschaft[2] festgestellt, dass die ganzflächige Werbung auf einem Straßenbahnwagen nicht per se wettbewerbswidrig sei, wenn der Inhalt der Werbung sachlich über die Art und Weise informiere, wie die Steuerberatungsgesellschaft ihre Leistung zu erbringen gedenke. Folglich ist eine entsprechende Werbung auch auf Taxis, Bussen und anderen Fahrzeugen zulässig.

Eine Unzulässigkeit kann sich allerdings aus der Kombination des Werbetextes, des Slogans und des Werbemediums in ihrer Gesamtheit ergeben, wenn diese Kombination zum Angebot einer rein gewerblichen gewinnorientierten Dienstleistung führen würde.

[1] Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 11.6.1999, 1 ZU 22/99, MDR 1999 S. 1099.

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