"Die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen auf einer Internetplattform ist nicht berufsrechtswidrig." Dieser eher spektakuläre Leitsatz des Beschlusses des BVerfG[1] lässt die Frage zu, wie es denn mit der Zulässigkeit der Versteigerung der Beratungsleistungen eines Lohnsteuerhilfevereins aussieht. Denn: Eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete und damit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG verbotene Werbung liegt nicht vor. Die Werbung im Internet kann schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mitglied und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.[2] Unsachlich[3] ist die Werbung ebenfalls nicht, da Werbung über eine solche Internetplattform regelmäßig nicht belästigt und sich auch keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet aufdrängt. Die Versteigerung deutet auch nicht auf unsachgemäße oder nicht gewissenhafte Ausübung der Hilfeleistung hin[4], denn sie sagt per se nichts darüber aus, wie die angebotene Leistung erbracht werden soll. Darüber hinaus kann durch eine Internetauktion als solche nicht der Anschein erweckt werden, es handle sich bei den Beratungsleistungen des Lohnsteuerhilfevereins um eine normierte Handelsware und dem Verein komme es nur auf die Erzielung eines maximalen Gewinns an.

Dennoch ist die Versteigerung unzulässig, weil sie nicht mit dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins vereinbar ist: Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeorganisationen von Arbeitnehmern zur Hilfe in Steuersachen für ihre Mitglieder[5]; bei der Beratung wie auch in der Werbung dafür ist der Gedanke der Mitgliedschaft im Vordergrund zu sehen, welche für den Steuerpflichtigen – rein wirtschaftlich gesehen – eng mit der Beitragszahlung verbunden ist, die Beratungsleistung dagegen selbst i. d. R. kostenlos erfolgt. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn die Anbahnung der Beziehung zwischen Verein und Steuerpflichtigem ausschließlich über die Gestaltung einer Gegenleistung für die mit der Versteigerung beworbene und vom Steuerpflichtigen gewünschte Beratungsleistung erfolgt.

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