Der Werbende muss zunächst seine Identität preisgeben. Das bedeutet, er muss den Namen des Lohnsteuerhilfevereins nennen und dabei die Verpflichtung des § 18 StBerG beachten, wonach jeder Lohnsteuerhilfeverein die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in seinen Vereinsnamen mitaufnehmen muss.

Zulässig sind insbesondere folgende Angaben:

  • Kommunikationsdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse etc.);
  • Name des Beratungsstellenleiters[1];
  • Logos, Embleme, Werbeslogans[2];
  • Hinweise auf die Mitgliederstärke[3];
  • Hinweise auf das Jahr der Gründung, wobei der Hinweis nicht irreführen darf, was anzunehmen ist, wenn die Jahreszahl nicht dem tatsächlichen Jahr der Gründung entspricht[4];
  • Öffnungszeiten von Beratungs- und Verwaltungsstellen im Verbreitungsgebiet des Werbemediums;
  • Hinweise auf das Leistungsangebot oder einzelne Bestandteile davon. In der früheren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung war eine Formulierung des Beratungsumfangs in Zeitungsanzeigen und dergleichen mit dem Inhalt "... im Rahmen unserer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ...", ohne in Worten auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis einzugehen, als irreführend und damit als wettbewerbswidrig angesehen worden.[5] U. E. ist diese Rechtsprechung überholt. Das OLG Nürnberg[6] stellte auf ein verändertes Verbraucherleitbild ab und zitierte eine Entscheidung des BVerfG[7], nach der es zeitbedingten Veränderungen unterliege, ob eine Werbeform als üblich und ­angemessen oder als übertrieben bewertet wird.

    Lohnsteuerhilfevereine existieren seit ihrer Aufnahme in das StBerG bereits seit 60 Jahren und verfügen über ca. 5 Millionen Mitglieder. Aufgrund dieses Bekanntheitsgrades ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der auf kein Leistungsangebot, ­sondern allein auf seine Existenz hinweist, nicht verpflichtet, die eingeschränkte Beratungsbefugnis zu erwähnen. Jedem Verbraucher ist klar, dass ein Lohnsteuerhilfeverein kein Steuerberater ist, auch wenn er keine genaue Vorstellung davon hat, was ein Lohnsteuerhilfeverein darf und was nicht. Aus den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen ergibt sich ohne Weiteres, dass Lohnsteuerhilfe und Steuerberatung nicht dasselbe sind. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen. Auch bei anderen Berufen – etwa bei Heilpraktikern – existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, die diese dazu verpflichten würden, in ihrer Werbung exakt auf die jeweiligen Grenzen ihrer beruflichen Behandlungsbefugnis hinzuweisen.

[2] AnwGH Hamburg, II EVY 3/00, NJW 2002 S. 3184.
[3] BVerfG, Beschluss v. 9.10.1991, BVerfGE 1984 S. 372, 380; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil v. 2.9.2002, 1 HK.O 180/02.
[5] OLG München, Urteil v. 23.12.1993, 6 U 1958/93, MDR 1994 S. 1202.
[6] OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.8.2004, 3 U1846/04.

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