Zu einer sachlichen Unterrichtung gehört, auf das Leistungsangebot im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen. Die Angaben müssen einen erkennbaren Informationsgehalt haben, objektiv nachprüfbar und frei von persönlicher Wertung sein.

Werbung darf nicht unwahr oder unlauter sein, irreführen, unzulässig vergleichen oder unzumutbar belästigen. Dies regelt im Einzelnen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG.[1]

Unter Beachtung dieser Grenzen ist kreative Werbung positiv zu bewerten und nicht angreifbar. In Zeiten zunehmender Konkurrenz stellt sie einen nicht zu unterschätzenden Faktor dar. Laut BVerfG[2] ist es legitimer Zweck der Werbung, Kunden, im Falle der Lohnsteuerhilfevereine folglich Mitglieder, auch zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen.

Zulässig sind nur sachlich zutreffende und objektiv nachprüfbare Inhalte inklusive des Hinweises auf die Befugnisse des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung ins Steuersachen. Eine Werbemaßnahme muss den Vereinsnamen – also die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"[3] – und einen Hinweis auf das Erfordernis der Mitgliedschaft enthalten.[4] Die Angaben zum Leistungsangebot sind sinnvoll, dürfen allerdings hinsichtlich der Grenzen der Beratungsbefugnis nicht täuschen. Ein Hinweis auf die Hilfeleistung in Steuersachen ohne Hinweis auf konkrete Beschränkungen der Beratungsbefugnis ist problematisch.[5]

Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.[6] Irreführende sowie unzutreffende Angaben oder Formulierungen sind unzulässig. Das Gleiche gilt für wertende Aussagen, Selbstverständlichkeiten und allgemeine Anpreisungen ohne sachlichen Inhalt. In Bezug auf "Selbstverständlichkeiten" ist zu beachten, dass Pflichten oder wünschenswerte Eigenschaften etwas anderes darstellen als die Zusicherung eines Dienstleisters, diesen Anforderungen auch zu genügen. Die Werbeaussage eines Rechtsanwalts, "… durch regelmäßige Fortbildung seine Kompetenz zu erhalten bzw. verbessern …" ist zulässig. § 43a Abs. 6 BRAO normiert zwar eine entsprechende Fortbildungsverpflichtung, jedoch wird diese ­weder organisatorisch noch individuell von den Rechtsanwaltskammern überwacht. Wer seiner Fortbildungsverpflichtung nachkommt, benennt deshalb nichts, was tatsächlich bei allen Wettbewerbern vorliegt und deshalb Dritten als Selbstverständlichkeit erscheinen müsste.[7]

Die äußere Gestalt der Werbemaßnahme muss ihrem sachlichen Informationsgehalt entsprechen. Eine übertriebene reklamehafte Gestaltung, wie in der gewerblichen Wirtschaft üblich, kann bei besonders krassen farblichen oder besonders auffälligen Layouts problematisch sein. Zulässig ist eine Gestaltung, die der Unterscheidung von anderen Lohnsteuerhilfevereinen dient, z. B. die besondere Gestaltung des Namenszugs, die Verwendung von Logos und Emblemen oder der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Bundesverband. Der Vereinsname ist so zu verwenden, dass die Unterscheidbarkeit zu anderen Lohnsteuerhilfevereinen gewahrt ist. Die Namensbestandteile "Lohnsteuerhilfeverein" und "e. V." sollten ungekürzt und ungebrochen verwendet werden.

2.2.1 Angaben zum Verein

Der Werbende muss zunächst seine Identität preisgeben. Das bedeutet, er muss den Namen des Lohnsteuerhilfevereins nennen und dabei die Verpflichtung des § 18 StBerG beachten, wonach jeder Lohnsteuerhilfeverein die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in seinen Vereinsnamen mitaufnehmen muss.

Zulässig sind insbesondere folgende Angaben:

  • Kommunikationsdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse etc.);
  • Name des Beratungsstellenleiters[1];
  • Logos, Embleme, Werbeslogans[2];
  • Hinweise auf die Mitgliederstärke[3];
  • Hinweise auf das Jahr der Gründung, wobei der Hinweis nicht irreführen darf, was anzunehmen ist, wenn die Jahreszahl nicht dem tatsächlichen Jahr der Gründung entspricht[4];
  • Öffnungszeiten von Beratungs- und Verwaltungsstellen im Verbreitungsgebiet des Werbemediums;
  • Hinweise auf das Leistungsangebot oder einzelne Bestandteile davon. In der früheren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung war eine Formulierung des Beratungsumfangs in Zeitungsanzeigen und dergleichen mit dem Inhalt "... im Rahmen unserer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ...", ohne in Worten auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis einzugehen, als irreführend und damit als wettbewerbswidrig angesehen worden.[5] U. E. ist diese Rechtsprechung überholt. Das OLG Nürnberg[6] stellte auf ein verändertes Verbraucherleitbild ab und zitierte eine Entscheidung des BVerfG[7], nach der es zeitbedingten Veränderungen unterliege, ob eine Werbeform als üblich und ­ange...

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