Rz. 23

Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Wert der Gegenleistung. Diese umfasst den Wert aller Leistungen des Erwerbers, die dieser dem Eigentümer als Entgelt für den Erwerb der Verwertungsbefugnis gewährt (vgl. BFH v. 26.7.2000, II R 33/98, BFH/NV 2001, 206).

Wie beim Grundstückserwerb durch Rechtsgeschäft wird auch beim Erwerb der Verwertungsbefugnis die Höhe der Gegenleistung durch den maßgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs (z. B. das Grundstück in einem künftigen bebauten Zustand) maßgeblich beeinflusst. Dementsprechend gehören auch hier bei Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstands "bebautes Grundstück" alle Aufwendungen zur Gegenleistung, die zu diesem maßgeblichen künftigen Zustand beitragen (vgl. BFH v. 25.11.1992, II R 122/89, BFH/NV 1993, 688; BFH v. 4.9.1996, II R 62/94, BFH/NV1997, 308, und BFH v. 11.11.1998, II B 19/98, BFH/NV 1999, 669).

Zur Bemessungsgrundlage bei Einräumung der Verwertungsbefugnis im Rahmen eines Auftragserwerbs oder Treuhandverhältnisses siehe Abschn. 3.5 (Rz. 18).

 

Rz. 23a

Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Leasingnehmer im Rahmen des Immobilien-Leasings gehören zur Gegenleistung alle vom Leasingnehmer nach den Bestimmungen des Leasing-Vertrags zu erbringenden Leistungen, wie z. B. die Leasingraten und zusätzliche Sonderzahlungen (vgl. BFH v. 17.1.1996, II R 47/99, BFH/NV 1996, 579, und BFH v. 30.9.1998, II R 13/96, BFH/NV 1999, 666). Nicht zur Gegenleistung gehören die vom Leasingnehmer zu tragenden Mietnebenkosten, wie z. B. die zu tragenden laufenden Abgaben und Versicherungsprämien.

Bei einem im Rahmen eines Teilamortisations-Leasingvertrags eingeräumten Ankaufsrecht ist Gegenleistung der bei Ausübung des Ankaufsrechts zu entrichtende Kaufpreis. Ggf. sind als sonstige Leistung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die Leasingraten insoweit zu erfassen, als sie als unangemessen und unüblich anzusehen und als Anzahlung auf den künftig zu zahlenden Kaufpreis zu werten sind (vgl. BFH v. 15.3.2006, II R 28/04, BStBl II 2006, 630).

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