Rz. 11d

Die Bewertung der bestehen bleibenden Rechte erfolgt grundsätzlich mit ihrem vollen im geringsten Gebot (§ 45 Abs. 1 ZVG) enthaltenen Nennwert. Der Ansatz des Nennwerts erfolgt unabhängig davon, ob ein solches Recht dem Meistbietenden zusteht. Denn dieser Umstand beeinflusst nicht den Umfang des Meistgebotes und deshalb auch nicht den Umfang der Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Der Nennwert ist auch dann maßgebend, wenn der Meistbietende (Ersteher) für ein solches Recht (z. B. Grundschuld) lediglich einen unter dem Nennwert liegenden Preis aufzuwenden hatte, also z. B. ein Grundpfandrecht erst kurz vor der Versteigerung zu einem Bruchteil seines Nennwertes erworben hat. Unerheblich ist auch, ob die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder sonstigen Rechte (§§ 50, 51 ZVG) tatsächlich bestehen (vgl. BFH v. 23.1.1985, II R 36/83, BStBl II 1985, 339; BFH v. 24.10.2000, II B 38/00, BFH/NV 2001, 482; BFH v. 20.4.2007, II B 69/06, BFH/NV 2007, 1538, und BFH v. 8.10.2008, II B 42/08, BFH/NV 2009, 46; vgl. auch Loose. in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 9 Rz. 404, 406 und Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 9 Rz. 118ff.). Erlöschende Rechte (vgl. §§ 52 Abs. 2 S. 2, 91 Abs. 1 ZVG) sind bei der Bemessung der Gegenleistung wegen des nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG maßgeblichen Meistgebots nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die sich nach dem Surrogationsprinzip am Versteigerungserlös fortsetzenden Rechte (z. B. Nießbrauch). Ausnahmsweise kommt eine Bewertung der bestehen bleibenden Rechte unter dem Nennbetrag in Betracht, wenn und soweit der Ersteher durch diese wirtschaftlich nicht belastet ist. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld belastet ist und sich die Zwangsversteigerung nur auf einen Miteigentumsbruchteil erstreckt (vgl. BFH v. 12.10.1983, II R 18/82, BStBl II 1984, 116. Nach BFH v. 15.7.2015, II R 11/14, BFH/NV 2015, 1602 (Vorinstanz FG Köln v. 8.5.2013, 5 K 3384/10, EFG 2014, 859), kann das aber nicht bei einem zu Gunsten des Meistbietenden im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrecht gelten, das für diesen keine wirtschaftliche Belastung darstellt, wenn der Ersteher zuvor nicht Miteigentümer des ersteigerten Grundstücks war. Auch die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG helfe hier nicht weiter, weil sie nur anwendbar sei, wenn Grundstückslasten nach den Versteigerungsbedingungen (§§ 49ff., 59 ZVG) aufgrund entsprechender gesetzlicher Anordnung außerhalb des geringsten Gebots ausnahmsweise bestehen bleiben.

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