Rz. 27

§ 157 Abs. 2 BewG regelt die Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte, die in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind. Die entsprechenden Grundbesitzwerte sind für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln.

Nachdem die Anwendung der Vorschriften zunächst durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.5.1997 (BStBl I 1997, 543ff.) geregelt war, wurden Ende des Jahres 1998 die Erbschaftsteuerrichtlinien veröffentlicht (BStBl I 1998, Sondernummer 2, 2ff.).

Die Vorschriften über die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens finden sich nunmehr in den Abschn. R B 158.1 ErbStR 2019.

Zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit und zum Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens siehe § 33 BewG i.V. m. § 158 Abs. 2 S. 1 BewG und R 158.1 ErbStR 2019. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören danach alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierunter fallen insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel (z. B. Maschinen, Zuchttiere) und der Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln (z. B. Futtermittel, Mastvieh), aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Brennrechte, Milchlieferrechte und Jagdrechte (vgl. § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG). Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören die in § 33 Abs. 3 BewG genannten Wirtschaftsgüter (z. B. Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln). Sie werden daher bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt nach § 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG für den Wert von Pensionsverpflichtungen.

 

Rz. 28

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst gem. § 160 Abs. 1 BewG den Betriebsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil. Für Betriebswohnungen und Wohnteil ist jeweils ein gesonderter Wert zu ermitteln (vgl. § 167 BewG).

Zum Wirtschaftsteil gehören neben den land-/forstwirtschaftlich, gärtnerisch und weinbaulich genutzten Flächen auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sowie die zugehörigen Betriebsmittel. Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird, wie auch nach altem Recht, nach einem stark vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Ertragsfähigkeit im Verhältnis zu anderen Vermögensarten und innerhalb der Land- und Forstwirtschaft seit 1964 wurden die Ertragswerte aktualisiert. Bei den Ertragswerten handelt es sich um standardisierte Werte für die wichtigsten Nutzungen (z. B. landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel) und Nutzungsteile (z. B. Nutzungsteil Obstbau). Für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Spargel und Hopfen ist der Ertragswert auf der Grundlage der Bodenschätzungsergebnisse zu ermitteln; er beträgt 0,35 EUR je Ertragsmesszahl (vgl. hierzu im Einzelnen § 142 Abs. 2 BewG). Nicht zum Betriebsteil gehören die Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 2 BewG).

Die Einbeziehung angepachteter großer Flächen in die Ermittlung des Ertragswerts kann in Einzelfällen ggf. zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis bei der Grunderwerbsteuer führen (so FG Sachsen-Anhalt v. 22.4.2008, 2 V 1670/07, EFG 2008, 1577, betr. einen Fall, bei dem 6,37 ha eigenem Grund und Boden eine bewirtschaftete Fläche von 419,2 ha gegenüberstand). Im konkreten Fall beruht die Grunderwerbsteuer in Höhe eines Teilbetrags auf einer unverhältnismäßig hohen Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Ertragswert der von der Antragstellerin gepachteten Flächen herleitet, auf die sich jedoch nicht der durch § 1 Abs. 3 GrEStG fingierte Grundstückserwerb erstreckt. Das FG Sachsen-Anhalt hat das Klageverfahren bis zum Abschluss der beim BVerfG anhängigen Verfahren 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11, in denen die Verfassungsmäßigkeit von Grunderwerbsteuerfestsetzungen auf der Grundlage der Grundbesitzwerte gem. §§ 138ff. BewG streitig ist (vgl. Rz. 15), ausgesetzt.

Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind (§ 160 Abs. 8 BewG).

 

Rz. 29

Der Wohnteil umfasst Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen sowie Altenteilwohnungen (vgl. § 160 Abs. 9 BewG).

Es steht dem Steuerpflichtigen aber im Einzelfall offen, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) nachzuweisen (sog. Öffnungsklausel, § 167 Abs. 4 BewG). Der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts ist möglich durch ein Gutachten oder über einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt. Bei gleich gebliebenen Verhältnissen kann auch ein Kaufpreis außerhalb der Jahresspanne als Nachweis dienen.

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