Rz. 11

Das Grunderwerbsteuergesetz enthält bezüglich der Bestimmung des gem. § 8 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Werts der Gegenleistung, d. h. für die Bewertung der Gegenleistung, keine näheren Regelungen. Für diese Bewertung ist daher auf die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zurückzugreifen.

Inhalt der Gegenleistung kann jede geldwerte Leistung sein, also z. B. Geldleistungen, Sachleistungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen. So ist z. B. die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers, den Veräußerer von Schulden und/oder anderen Verpflichtungen freizustellen, als Gegenleistung zu werten (vgl. BFH v. 2.3.1971, II 64/65, BStBl II 1971, 533). Auch der Verzicht auf eine Forderung kann als Gegenleistung zu beurteilen sein, wenn dieser zu einer entsprechenden Minderung der vereinbarten Gegenleistung (des Kaufpreises) führt (vgl. BFH v. 10.6.1969, II 172/64, BStBl II 1969, 668, und BFH v. 22.10.1986, II R 125/84, BStBl II 1987, 180). Voraussetzung für die Einbeziehung eines Forderungsverzichts in die Gegenleistung ist allerdings, dass die Forderung tatsächlich bestanden hat. Im Fall des Verzichts des Erwerbers auf eine uneinbringliche oder zweifelhafte Kapitalforderung scheidet daher eine Berücksichtigung dieser Forderung entweder ganz oder teilweise aus (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 und 2 BewG sowie BFH v. 21.11.2000, II B 45/99, BFH/NV 2001, 642).

Maßgebender Zeitpunkt für den Umfang und die Bewertung der Gegenleistung ist der Zeitpunkt, in dem der nach § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang i. S. v. § 23 GrEStG verwirklicht wird. Im Zeitpunkt dieser Verwirklichung wird die Leistungspflicht für die am Erwerbsvorgang Beteiligten verbindlich (BFH v. 17.4.1991, II R 119/88, BStBl II 1991, 586). Stichtag für die Wertermittlung (sog. Bewertungsstichtag) ist damit derjenige, an dem die Grunderwerbsteuer nach § 38 AO entstanden ist oder in den Fällen des § 14 GrEStG, der kein Hinausschieben des Bewertungsstichtags bewirkt, entstanden wäre. Nur ausnahmsweise ist in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen des § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG (Erwerb eines noch zu errichtenden Gebäudes bzw. Änderung des Gesellschafterbestands i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG aufgrund eines vorgefassten Plans zur Bebauung eines Grundstücks) auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes abzustellen (dazu eingehend BFH v.16.9.2020, II R 12/18, BFH/PR 2021, 286).

Grunderwerbsteuerrechtlich ist zwischen nachträglichen Änderungen der Gegenleistung und nach dem Bewertungsstichtag eintretenden Wertveränderungen zu differenzieren. Während sich Erstere (z. B. zusätzliche nachträgliche Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) auf die Besteuerung auswirken, sind Letztere grunderwerbsteuerrechtlich nicht relevant. Der nachträgliche Teilausfall einer Kaufpreisforderung wegen Insolvenz hat keinen Einfluss auf die ursprünglich festgesetzte Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG. Mit dem Forderungsausfall tritt keine nachträgliche Änderung der Gegenleistung ein, vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Wertänderung, die grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. FG Köln v. 14.5.2014, 5 K 1515/11, EFG 2014, 1705; in Revision, Az. des BFH: II R 39/14). Bei einer nachträglich erhöhten Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist als Bewertungsstichtag der Zeitpunkt anzusehen, an dem das entsprechende nachträgliche schuldrechtliche Geschäft wirksam wird bzw. die entsprechende Leistung tatsächlich bewirkt wird.

 

Rz. 12

Nach § 1 Abs. 1 BewG finden für das GrEStG die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) Anwendung. Diese Bewertungsvorschriften gelten jedoch nach § 1 Abs. 2 BewG nicht, soweit im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind, die dem entgegenstehen. So ist z. B. zu beachten, dass § 16 BewG (Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen) kraft ausdrücklicher Regelung in § 17 Abs. 3 S. 2 BewG nicht für die Grunderwerbsteuer gilt. Die Bestimmungen des Bewertungsrechts finden sowohl für die Ermittlung der gemeinen Werte (§ 9 BewG) oder ggf. der Teilwerte von Grundstücken und Gebäuden Anwendung, als auch in allen Fällen, in denen sonstige Wirtschaftsgüter (vgl. §§ 2ff. BewG), Lasten (vgl. §§ 6, 7 BewG), Wertpapiere und Anteile (vgl. § 11 BewG), Kapitalforderungen und Schulden (vgl. § 12 BewG) sowie Nutzungen und Leistungen, z. B. ein Nießbrauchsrecht (§§ 13ff. BewG), zu bewerten sind.

Bewertungsmaßstab ist gem. § 9 BewG der gemeine Wert (Verkehrswert); das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Veräußerung des Vermögensgegenstands zu erzielen wäre. Der gemeine Wert gilt im Bereich der Grunderwerbsteuer nicht nur für die Bewertung der Grundstücke selbst, soweit für diese nicht nach § 8 Abs. 2 GrEStG der Grundbesitzwert zum Ansatz kommt, sondern auch für die Bewertung aller anderen Wirtschaftsgüter. Grunderwerbsteuerlich von Bedeutung ist der gemeine Wert insbesondere bei der Aufteilung einer Gesamtgegenleistun...

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