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Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst. Ein anderer Wert als der Wert der Gegenleistung kommt als Bemessungsgrundlage unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GrEStG in Betracht:

  • Ab dem 1.1.1997 bemisst sich die Steuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. Mit Art. 7 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049; BStBl I 1996, 1523) wurde geregelt, dass für die Bemessung der Steuer in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht mehr auf die bisherigen Einheitswerte abzustellen, sondern an die – im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermittelnden – Grundbesitzwerte des § 138 Abs. 2 und 3 BewG anzuknüpfen ist. Eine entsprechende Bewertung des Grundbesitzes soll anlassbezogen, d. h. bei Vorliegen eines diesbezüglichen Erwerbsvorgangs vorgenommen werden (Bedarfsbewertung). Diese Änderung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.1996 verwirklicht worden sind bzw. werden (§ 23 Abs. 4 GrEStG).
  • § 8 Abs. 2 GrEStG wurde vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG eingestuft (BVerfG v. 23.6.2015, 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11). Das bis dahin geltende Recht war bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar und der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Mit Gesetz v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834, wurde die Vorschrift geändert mit Wirkung zum 6.11.2015.

    Eine Ersatzbemessungsgrundlage gilt auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG. Die Gesetzesänderungen wurden zum 1.7.2021 in Kraft gesetzt.

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