Rz. 19

  1. Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transonic Windtunnel GmbH v. 1.9.1989 (BGBl I 1989, 738).

    Nach § 1 der o. a. Verordnung ist die genannte, mit Vereinbarung v. 27.4.1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland gegründete Gesellschaft hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens u. a. von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verordnung ist nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.1.1988 in Kraft getreten.

  2. Grunderwerbsteuerbefreiung aufgrund der Entscheidungen des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 4.6.1974, 74/296 (ABl v. 20.6.1974 L 165/14) und v. 7.5.2002, 2002/356/Euratom (ABl v. 9.5.2002, L 123/54) i. V. m. Art. 48 EAV für Grundstückserwerbe der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), die die Mitgliedstaaten insoweit zur Gewährung einer Befreiung von allen Abgaben und Gebühren bis zum 31.12.2009 verpflichten. Die HKG wurde durch Entscheidung des Rats v. 4.6.1974, 74/295 (ABl v. 20.6.1974 L 165/8) mit Wirkung v. 1.1.1974 für die Dauer von 25 Jahren als gemeinsames Unternehmen i. S. d. Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, heute Euratom) gegründet. Ihr Status als gemeinsames Unternehmen wurde durch die Entscheidung des Rats v. 7.5.2002, 2002/355/Euratom (ABl v. 9.5.2002, L 123/53) um 11 Jahre ab 1.1.1999 verlängert.
  3. Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt auf Grundlage von Art. 1 § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl I 2012, 579) ein. Nach dieser Bestimmung werden für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

    In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 698/11) findet sich hierzu folgende Erläuterung:

    „Zu § 6 (Kosten bei Errichtung):

    Absatz 1 bestimmt die Befreiung von Abgaben für Rechtshandlungen aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die neue Körperschaft. Die Regelung umfasst auch die Befreiung von Gerichtskosten und orientiert sich an Artikel 4 § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28.7.1969 (BGB. I, 974), Artikel 84 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I, 3242) und Artikel 6 § 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007 (BGBl I, 2984).”

    Bereits aus der Systematik des Art. § 6 LSV-NOG lässt sich keine Grunderwerbsteuerbefreiung herleiten. Der dort verwendete Begriff "Abgaben" schließt die Grunderwerbsteuer und andere Steuern nicht mit ein. Art. 1 § 6 LSV-NOG regelt vielmehr die Abgaben- und Kostenfreiheit von Rechts- und Amtshandlungen, beträfe im steuerlichen Bereich also eine Abgabenfreiheit der Steuerfestsetzung selbst. Da hierfür jedoch keine Abgaben bzw. Kosten anfallen, geht die Vorschrift für die Grunderwerbsteuer ins Leere. Außerdem wurde das LSV-NOG ohne Zustimmung des Bundesrats als Einspruchsgesetz beschlossen. Hätte mit der Regelung des Art. 1 § 6 LSV-NOG eine Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt werden sollen, wäre es hingegen zustimmungsbedürftig gewesen.

    Auch andere vergleichbare gesetzliche Abgaben- und Kostenbefreiungen beziehen lediglich auf die Befreiung sonstiger Abgaben und nicht auf Steuern, insbesondere die Grunderwerbsteuer. Dies gilt z. B. für das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG). Darin werden in Art. 1 § 5 und in Art. 2 § 6 dem LSV-NOG vergleichbare Abgaben und Kostenbefreiungen für Rechts und Amtshandlungen geregelt.

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