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Im Zuge der Maßnahmen gegen die negativen Auswirkungen der im Herbst 2008 aufgetretenen Finanzmarktkrise hat der Bund u. a. einen Fonds unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS" errichtet, der der Stabilisierung des Finanzmarkts dienen soll. Der Fonds ist ein Sondervermögen i. S. v. Art. 110 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 GG und nicht rechtsfähig (vgl. Art. 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds – Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG, §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes [Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG] v. 17.10.2008, BGBl I 2008, 1982, geändert durch Art. 8 Ausführungsgesetz zur Verordnung [EU] Nr. 648/2012, über OTC – Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [EMIR-Ausführungsgesetz] v.13.2.2013, BGBl I 2013, 174).

Im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG – sind in § 14 Abs. 4 Befreiungsregelungen im Bereich der Grunderwerbsteuer vorgesehen. Danach sind die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte von der Grunderwerbsteuer befreit. Außerdem bleiben bei der Ermittlung des Prozentsatzes des § 1 Abs. 2a GrEStG Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.

Das FMStFG ist nach seinem Art. 7 Abs. 1 am Tag nach dessen Verkündung – also am 18.10.2008 – in Kraft getreten (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 30.10.2008, 3 – S 440.0/20, DStR 2008, 2219).

Die durch Art. 1 FMStG eingeführte Grunderwerbsteuerbefreiung in § 14 Abs. 4 FMStFG für die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte ist durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 10.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) um eine Anwendung für den Fall der Enteignung ergänzt worden. Sie greift ein, soweit der Fonds Enteignungsbegünstigter insbesondere i. S. d. Rettungsübernahmegesetzes (Art. 3 des Gesetzes v. 7.4.2009, BGBl I 2009, 725) ist (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 25.9.2009, 3 – S 440.0/20).

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