Rz. 12

Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. wurde angefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften v. 1.9.2005 (BGBl I 2005, 2676) und gilt ab 8.9.2005.

Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) – auch Public Private Partnerships (PPP) genannt – sind eine Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen zwecks Finanzierung, Bau, Renovierung, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur oder der Bereitstellung einer Dienstleistung.

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften zu schaffen, wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften v. 1.9.2005 (BGBl I 2005, 2676) beschlossen (zur Begründung des Regierungsentwurfs siehe BT-Drs. 15/5668, 17 und Peppersack in BB 2008, 640). Es ist am 8.9.2005 in Kraft getreten. Neben der Beseitigung von gebühren-, vergabe- und haushaltsrechtlichen Hemmnissen enthält das Gesetz in Art. 5 Änderungen der §§ 4 und 19 GrEStG.

Die Befreiung des § 4 Nr. 9 GrEStG (a. F.) wurde im Zuge der aus Gründen der Rechtbereinigung aufgehobenen Befreiungen des § 4 Nr. 4 bis 8 GrEStG a. F. (vgl. Art. 26 Nr. 2 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809) durch Art. 26 Nr. 2 Buchst. c AmtshilfeRLUmsG zu § 4 Nr. 5 GrEStG n. F. Nach § 23 Abs. 11 GrEStG ist § 4 Nr. 5 GrEStG i. d. F. des Art. 26 AmtshilfeRLUmsG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden (vgl. § 23 Rz. 18).

Die Befreiung erfolgt nur für die Fallkonstellation, dass die ­öffentliche Hand Eigentümerin von Grundstücken ist und diese privaten Auftragnehmern im Rahmen einer ÖPP überträgt. Die Grundstücke sollen nach der Herrichtung/nach der Errichtung von Gebäuden von der öffentlichen Hand für Verwaltungszwecke genutzt werden. Wesentliches Kriterium für die Befreiung ist, dass das Grundstück nach den vertraglichen Vereinbarungen am Ende der Vertragslaufzeit auf die öffentliche Hand rückübertragen wird. Ein bloßes Optionsrecht auf Rückübertragung genügt indes nicht für die Steuerbefreiung.

Um sicherzustellen, dass nur förderungswürdige ÖPP-Projekte von der Steuerbefreiung profitieren können, ist die Befreiung an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Das Grundstück wird dem privaten Unternehmer von der öffentlichen Hand zu Beginn des Vertragszeitraums übertragen,
  • der private Unternehmer überlässt der öffentlichen Hand das Grundstück während des Vertragszeitraums zur Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (Hinweis auf § 3 Abs. 2 GrStG) und
  • die Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche Hand am Ende des Vertragszeitraums ist vereinbart worden.

Bei Erwerbsvorgängen, bei denen der private Auftragnehmer das Grundstück auf dem freien Grundstücksmarkt erwirbt und in das ÖPP-Projekt einbringt, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. bzw. § 4 Nr. 5 GrEStG n. F. nicht zu gewähren.

Wegen der Voraussetzung, dass das Grundstück für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (hoheitliche Zwecke) genutzt werden muss, folgt die Grunderwerbsteuerbefreiung den Regelungen der Grundsteuer (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 GrStG). Nach § 3 Abs. 2 GrStG ist öffentlicher Dienst oder Gebrauch die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit.

Unter einer hoheitlichen Tätigkeit ist die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben zu verstehen. Das sind Aufgaben, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind. Ein Hoheitsbetrieb liegt danach insbesondere dann vor, wenn die von ihm erbrachten Leistungen vom Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung angenommen werden müssen. Keine Hoheitsbetriebe sind Kreditinstitute, Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand sowie andere Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Abschn. 9 Abs. 1 Grundsteuerrichtlinien 1978 – GrStR – v. 9.12.1978, BStBl I 1978, 553ff.). Grundbesitz, der für Zwecke von Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, für Zwecke der Bundeswehr, des polizeilichen und sonstigen Schutzdienstes oder für die Zwecke eines Hoheitsbetriebs benutzt wird, dient der Erfüllung von Hoheitsaufgaben (Abschn. 9 Abs. 2 GrStR 1978).

Ein "bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit" ist anzunehmen, wenn der Personenkreis, dem die Benutzung vorbehalten ist, als Öffentlichkeit angesehen werden kann. Er darf also weder fest umgrenzt noch auf Dauer gesehen klein sein. Die Benutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muss grundsätzlich durch Satzung, Benutzungsordnung, Widmung usw. festgelegt sein. Für einen öffentlichen Gebrauch werden sowohl Grundstücke benutzt, die der Öffentlichkeit ohne ...

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