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Das Grunderwerbsteuerrecht als Rechtsverkehrsteuer kennt keine persönlichen, sondern nur in sachlicher Hinsicht personenbezogene Steuerbefreiungen, die den Rechtsvorgang als solchen betreffen. Diese Steuerbefreiungen sind im Gesetz selbst enthalten (§§ 3 und 4 GrEStG sowie die Vergünstigungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG). Grundsätzlich sind diese Befreiungsvorschriften auf alle Tatbestände des § 1 GrEStG anzuwenden. Bei der Anwendung der personenbezogenen Befreiungsvorschriften auf die Fälle der Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG gibt es allerdings Einschränkungen.

Zu Verfassungsfragen vgl. BVerfG v. 5.5.1998, 1 BvL 24/97, BB 1998, 1292; BVerfG v. 8.1.1999, 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152.

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