Rz. 16

Eine erhebliche Ausweitung hat die Norm durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1.7.2021 erfahren.

Sie wurde um 7 Absätze erweitert. Kernbestandteil der Neuregelung und auch der Änderungen in § 23 GrEStG ist hier eine Verschärfung der Gesetzeslage zu den sog. Share Deals. Verlängert wurde die Behaltefrist von 5 auf 10 Jahre. Die maßgebende Änderung des Gesellschafterbestands in den §§ 1 Abs. 2a bis 3 GrEStG wurde von 95 auf 90 % gesenkt. Dass dies nicht rückwirkend geschehen kann, versteht sich von selbst.

Abs. 18 neu bestimmt, dass Erwerbsvorgänge erst erfasst werden, wenn sie nach dem 30.6.2021 verwirklicht werden.

Abs. 19 regelt, dass Gesellschafter, die mit Ablauf des 30.6.2021 bereits Altgesellschafter gewesen sind, keine Berücksichtigung mehr finden. Eine verkappte Rückwirkung enthält indes Satz 2 dieses neuen Absatzes. Danach gilt die 90 %-Grenze auch, wenn vor dem 1.7.2021 bereits maßgebende Erwerbe stattfanden, die nach dem 1.7.2021 die Grenze von 90 % überschritten haben.

Abs. 20 bestimmt die Fortgeltung alten Rechts, wenn nach neuem Recht nicht ein Steuertatbestand ausgelöst wird. Dies wird Fälle betreffen, in denen bereits erheblich Anteile übertragen wurden, sodass eine Übertragung von 90 % nach dem 1.7.2021 gar nicht mehr möglich ist.

Die Regelung in Abs. 21 betrifft die Fälle, in denen am 1.7.2021 mehr als 90 aber weniger als 95 % der Anteile übergegangen waren. Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen. es sei denn, der Erwerb ist nach neuem Recht steuerbar.

Abs. 22 bestimmt, dass die Altregelung der §§ 1 Abs. 3a und 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a fortgilt, wenn der Rechtsträger am 30.6.2021 mittel- oder unmittelbar zu mehr als 90 aber weniger als 95 % eine Beteiligung an einer maßgebenden Gesellschaft innehatte.

Abs. 23 regelt, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 2b Erwerbe vor dem 1.7.2021 unberücksichtigt bleiben.

In Abs. 24 wird klargestellt, dass die Fristverlängerungen in den §§ 5 bis 7 GrEStG nur greifen, wenn die kürzere Frist von 5 Jahren am 30.6.2021 nicht bereits abgelaufen war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge