Rz. 12

Die Frage, ob abhängige Gesellschaften i. S. d. § 6a S. 4 GrEStG auch Personengesellschaften sein können, war seit der Einführung des § 6a GrEStG umstritten, weil die ursprüngliche Fassung nur am Kapital anknüpfte, welches eine Personengesellschaft bei korrekter juristischer Deutung so nicht haben konnte. Da aber die Finanzverwaltung von Anfang an auf dem Standpunkt gestanden hat, Personengesellschaften seien hier einzubeziehen, hat der Gesetzgeber diese Erleichterung rückwirkend ermöglicht. In einem neuen Abs. 10 des § 23 GrEStG, der durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) v. 22.6.2011, BGBl I 2011, 1126, in das GrEStG eingefügt wurde, ist nunmehr eindeutig geregelt, dass die Erweiterung des § 6a S. 4 GrEStG für Erwerbsvorgänge gilt, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht worden sind und damit von Anfang an. Da hier Benachteiligungen nicht erkennbar sind, begegnet die Rückwirkung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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