Rz. 2

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wurde durch Art. 23 des Steueränderungsgesetzes 1991 v. 24.6.1991 (BGBl I 1991, 1322) angefügt. Nach der Gesetzesbegründung wird durch die Änderung klargestellt, dass dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 des Wohneigentumsgesetzes und des § 1010 BGB den Grundstücken gleichstehen. Dort heißt es weiter (vgl. BR-Drs. 141/91 v. 19.4.1991 bzw. BT-Drs. 12/402 v. 22.4.1991):

"Solche Sondernutzungsrechte werden in jüngster Zeit zunehmend aus bauordnungsrechtlichen Gründen an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gebildet und mit dem Sondernutzungsrecht an einer Wohnung verbunden. Es ist gerechtfertigt, den Erwerb dieser besonderen Sondernutzungsrechte der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, da er einem Rechtsträgerwechsel gleichkommt." Nicht dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte dagegen gewähren dem Beteiligten nur eine sehr schwache Rechtsposition; sie sind deshalb nicht besteuerungswürdig.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG wurde durch Art. 13 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2001 eingefügt und gilt für alle nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge (vgl. § 23 GrEStG Rz. 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge