Rz. 40

Die Vergünstigung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG war bis zum Inkrafttreten ihrer Neufassung durch Art. 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) aufgrund der §§ 459, 460 BGB vollzogen wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn sich der Veräußerer auf Verlangen des Käufers mit der Minderung einverstanden erklärt (§ 465 BGB) oder dementsprechend verurteilt wird. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG reicht es nicht aus, dass aufgrund der Minderung ein Rückzahlungsanspruch entstanden oder ein teilweises Erlöschen der Kaufpreisforderung eingetreten ist. Notwendig ist darüber hinaus, dass die Beteiligten dieses Ergebnis auch tatsächlich eintreten lassen, also der Käufer die teilweise erloschene Kaufpreisforderung nicht entrichtet oder der Veräußerer seiner Rückzahlungsverpflichtung nachkommt (vgl. BFH v. 26.8.1992, BStBl II 1993, 58). Die Steuervergünstigung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Rückzahlung wegen Konkurses (Insolvenz) des Veräußerers ganz oder teilweise unterbleibt, da die Vermögensminderung des Erwerbers insoweit kausal mit dem Vermögensverfall des Veräußerers verknüpft ist und ihre Ursache nicht im Grundstückserwerb hat (vgl. BFH v. 26.8.1992, HFR 1993, 80).

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