Rz. 35

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG greift auch in Fällen ein, in denen ausschließlich die Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs Grunderwerbsteuer auslöst. Überträgt z. B. der Alleingesellschafter einer GmbH mit Grundbesitz 20 % seiner Anteile an einen Dritten und wird der Erwerb später rückgängig gemacht, weil der Dritte den vereinbarten Kaufpreis nicht begleichen kann, verhindert § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG die Besteuerung der durch die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts erneut in der Hand des Alleingesellschafters eintretenden Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG. Mit der Übertragung der Anteile vom Alleingesellschafter auf den Dritten wurde hingegen kein Tatbestand des GrEStG ausgelöst.

Zum Formerfordernis in den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG siehe FinMin Baden-Württemberg v. 7.8.2002, 3 – S 4543/9.

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