Rz. 32

Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zurückerworben, kommt eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann nicht in Betracht, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zugunsten des Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Denn hier fehlt es aufgrund der von der Gläubigerin des Erwerbers beantragten und durchgeführten Zwangsversteigerung an der notwendigen Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs aufgrund des Rücktrittsrechts (vgl. FG Düsseldorf v. 11.2.2015, 7 K 3097/14 GE, StE 2015, 198 – red. Leitsatz –).

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