Rz. 22

Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ist, dass die Rückgängigmachung notfalls auch gegen den Willen des anderen Vertragspartners durchgesetzt werden kann. Steht ein derartiger Rückabwicklungsanspruch bzw. ein entsprechendes Rücktrittsrecht unbestritten fest, ist es aber nicht unbedingt erforderlich, dass die Rückabwicklung bzw. der Rücktritt durch einseitigen Rechtsakt (empfangsbedürftige Willenserklärung) erzwungen wird. In diesem Fall kann eine Rückgängigmachung auch durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, z. B. im Rahmen eines Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags, erfolgen (vgl. BFH v. 6.5.1969, BStBl II 1969, 559; BFH v. 8.6.1988, BFH/NV 1989, 728). Der Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung (Rücktritt) darf aber nicht erst im Zuge des Vergleichs oder des Aufhebungsvertrags geschaffen werden.

Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht – z. B. ein wirksamer Erschließungsvertrag – vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rücktrittsrechts dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, wenn der Erwerbsvorgang voll umfänglich rückabgewickelt wird. Damit ist die Zweijahresfrist der Nr. 1 nicht anwendbar (BFH v. 18.11.2009, II R 11/08, BFH/NV 2010, 359).

Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG verlangt in jedem Fall eine echte, d. h. vollständige und tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bzw. einen rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb (vgl. BFH v. 27.1.1982, II R 119/80, BStBl II 1982, 425; BFH v. 25.8.2010, II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; BFH v. 28.3.2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; BFH v. 13.11.2012, II B 123/11, BFH/NV 2013, 255). Der Veräußerer muss auch hier das volle Eigentum zurückerhalten. Eine teilweise Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in dem Sinne, dass nur eine Teilfläche des erworbenen Grundstücks zurückübertragen wird, ist aber möglich und führt nicht zum Ausschluss der Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, sondern zu einer entsprechenden anteiligen Vergünstigung nach dieser Vorschrift.

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